Foto-Recht

Darf man fremde Fotos mit dem Computer bearbeiten?

Friedrich Rauch, Fachautor und Sachverständiger für publizistische Fotografie, beantwortete im fotoMAGAZIN 07/1993 diese Frage zum Fotorecht wie folgt:

Bei der Bearbeitung von Fotos z. B. mit "photoshop" sind immer die Grundsätze des Urheberrechts zu berücksichtigen, das die Bearbeitung von der Zustimmung des Urhebers abhängig macht. Im Bereich der publizistischen Fotografie haben sich einige Ausnahmen herausgebildet, die auch von den Urhebern anerkannt sind, weil ihr Interesse der Veröffentlichung gegen Honorar dient. Änderungen des Bildausschnittes, Schwarzweißdrucke von farbigen Vorlage, hervorhebende oder zurückdrängende Retuschen (ohne Verfälschung) u. dgl. Werden also in der Praxis unbeanstandet hingenommen. Kritisch ist die Sache in der künstlerischen Fotografie. Sollte z. B. eine Bearbeitung dem Zweck dienen, ein "flaues" Bild durch Kontrastanreicherung überhaupt erst publizierbar zu machen, so ist dagegen nicht zu sagen. Ist es aber der Stil des Fotografen, mit voller Absicht sehr zarte Töne zu verwenden, so ist schon eine Kontrastanreicherung nur mit seiner Zustimmung erlaubt. Entfernt sich eine Manipulation so weit von der Vorlage, dass diese auch bei kritischer Betrachtung nicht mehr erkennbar ist, so kann sie als zulässig angesehen werden. Ob dadurch ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen wurde, ist eine offene Frage. Eine Maschine mit einem Zufallsgenerator kann jedoch kein Urheber sein. Hier wird es also in Zukunft darauf ankommen, ob das Werk eines Computerkünstlers eine sehr individuelle Note zeigt.

Quelle: fotoMagazin 07/1993