Foto-Recht

Wie berechnet sich der Wert eines Fotos, das bei einem Fotowettbewerb abhanden kommt

Der Hamburger Rechtsanwalt Helmuth Jipp gab im fotoMAGAZIN 02/1994 Auskunft über den Schadenersatz bei verloren gegangenen Fotos

Ein Hobbyfotograf beteiligt sich mit einem Originaldia am Fotowettbewerb "Mein lustigstes Kinderfoto". Für die Rücksendung schickt er einen frankierten Rückumschlag mit. Als er Wochen später die Veröffentlichung der Siegerfotos entdeckt und nach weiteren Wochen immer noch nicht seine Einsendung zurück hat, erfährt er bei seiner Anfrage in der zuständigen Redaktion von einem bedauerlichen Missgeschick: Einige Bilder sind nicht mehr auffindbar. Daraufhin stellt der Teilnehmer bei der Redaktion Anspruch auf Schadenersatz wegen materiellen und ideellen Verlustes. Welche Ansprüche hätte ein Berufsfotograf?

Die Redaktion braucht sich im Fall des Hobbyfotografen keine Sorgen zu machen. Dem Fotografen ist zwar ein Schaden entstanden. Ihm ist ein Dia abhanden gekommen. Das Verschulden hieran trifft offensichtlich den Verlag. Dieser hätte Vorkehrungen für eine sichere Rücksendung treffen müssen. Der Fotograf hatte dabei sogar noch einen frankierten Briefumschlag beigefügt. Der Verlag ist damit zum Schadenersatz verpflichtet. Die gesetzliche Regelung ist für den Hobbyfotografen allerdings unbefriedigend: Denn ihm steht als Ausgleichsanspruch lediglich der ihm entstandene "Schaden" zu. Dieser besteht aber ausschließlich in dem Materialwert des Dias, einschließlich der Entwicklungskosten. Also vielleicht DM 4,-. Auch der für den Fotografen so wichtige Erinnerungswert des Fotos, der Ärger und die Enttäuschung über den Verlust des Dias werden nicht ausgeglichen. Hierbei handelt es sich nämlich um einen "immateriellen" Schaden. Dieser wird nur ausgeglichen bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der Verlust eines Ferienfotos wird nicht als eine solche Beeinträchtigung angesehen.
Die Regelung für den Berufsfotografen sieht anders aus. Der Berufsfotograf sichert seine wirtschaftliche Existenz mit der Herstellung und Weitergabe von Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung. Geht sein Dia verloren, muss der Verlag – je nach Qualifikation des Fotografen, und je nach Marktwert der Dias, sofern es sich hierbei um "fotografische erhebliche Leistungen" handelt – einen danach zu schätzenden Verlust ausgleichen. Zugunsten eines anerkannten (nicht bekannten oder berühmten) Berufsfotografen hat das Oberlandesgericht Bamberg den Schaden mit DM 1000,- pro Dia festgesetzt.

Quelle: fotoMagazin 02/1994