Foto-Recht
Welche Grenzen der Privatsphäre muss ein Fotograf beachten?
Der Hamburger Rechtsanwalt Helmuth Jipp gab im fotoMAGAZIN 05/1994 Auskunft über das Recht am eigenen Bild.
Ein Hobby-Fotograf entdeckte ein wunderschönes Einfamilienhaus, dessen efeubewachsene Front er sofort abbilden möchte. Im Moment der Aufnahme stürmt der erzürnte Eigentümer vor die Haustür und verbietet kategorisch Fotos seines Grundbesitzes. Auf den Einwand, dass der Fotograf nur bei Personenaufnahmen eine Zustimmung bräuchte, droht der Hausherr mit einer Anzeige für den Fall, dass weitere Bilder seines Eigentums gemacht würden. Wer ist im Recht?
Der Fotograf kann seine Kamera unbesorgt weiter auf das Haus richten. Das Fotografieren stellt keine Störung dar. Zwar kann auch ein Hauseigentümer den Schutz seiner Privatsphäre für sich in Anspruch nehmen. Nach § 59 des Urheberrechtsgesetzes muss er aber hinnehmen, dass Aufnahmen der Hausfassade ohne seine Einwilligung "vervielfältigt und verbreitet", also auch hergestellt werden.
Das gilt aber nur für jene Teile des Hauses, die von der Straße aus zu sehen sind. Andere Gebäudeteile, beispielsweise die Rückseite, der Innenhof und der ansonsten nicht einsehbare Dachgarten dürfen nicht abgebildet werden - selbst wenn die Nachbarn dem Fotografen die Erlaubnis geben, von ihrem Grund zu fotografieren.
1989 entschied der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall zugunsten des Fotografen. Dem Lichtbildner wurde dabei das Recht eingeräumt, Fotos eines alten friesischen Reetdachhauses nicht nur zu vervielfältigen, sondern auch gewerblich zu nutzen. Der Hausbesitzer musste diese "Einschränkung" seines Eigentums hinnehmen.