Foto-Recht

Muss bei Fotoveröffentlichungen der Fotograf am Bildrand genannt werden?

Der Hamburger Rechtsanwalt Helmuth Jipp gab im fotoMAGAZIN 10/1994 Auskunft über das Urheberrecht.

Ein Fachzeitschriftenautor wundert sich, dass zwar unter seinem Textbeitrag sein Name genannt wird, das dazugehörige Foto jedoch ohne Urhebernennung blieb. Nicht einmal im Impressum hatte die Zeitschrift einen Quellenhinweis veröffentlicht. Auf seine Nachfrage teilt man ihm mit, dass alle Fotos generell ohne Namensnennung veröffentlicht werden, da ohnehin überwiegend Produktaufnahmen der Herstellerfirmen verwendet würden.

Der Journalist wundert sich zu Recht. Auch als Fotograf, also Urheber eines "Werkes", hat er nach §13 des Urheberrechtsgesetzes Anspruch auf "Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk". Er kann bestimmen, ob sein "Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen" ist. Üblicherweise wird der Name des Fotografen unter oder neben das Foto gesetzt. Es genügt nicht, dass der Name an anderer Stelle, also etwa im Impressum abgedruckt wird. Die gesetzliche Regelung ("am Werk") ist eindeutig.
Der Fotograf muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass "generell alle Fotos ohne Namensnennung veröffentlicht würden". Jeder Verlag hat die gesetzliche Regelung zu beachten. Nur in Ausnahmefällen wird man von einer "Branchenüblichkeit" sprechen können.
Der Journalist kann auf sein Recht verzichten. Dies wird bei angestellten Fotografen im Rahmen eines Dienstvertrages häufig der Fall sein.
Der Hinweis der Redaktion, es seien überwiegend Produktfotos der Herstellerfirmen in der Zeitschrift, ändert nichts am Anspruch unseres Fotografen. Sein Foto ist mit einem Urhebervermerk zu versehen.
Unterbleibt die Namensnennung, hat der Fotograf nach heute überwiegender Rechtssprechung einen Anspruch auf Verdoppelung seines Honorars.
Stellt der Fotograf fest, dass sein Foto nach vereinbarter einmaliger Veröffentlichung ein zweites Mal und ohne Namensnennung in einem anderen Objekt gedruckt worden ist, so steht ihm für diesen unerlaubten Abdruck das dafür übliche Bildhonorar zu sowie ein Aufschlag von 100% wegen fehlender Urheberbezeichnung.

Quelle: fotoMagazin 10/1994