Foto-Recht
Dürfen ungenehmigte Fotos fremder Objekte kommerziell verwertet werden?
Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Prinz gab im fotoMAGAZIN 12/1994 Auskunft über das Recht am eigenen Bild.
In einer deutschen Großstadt wird ein neues Museum eröffnet. Ein Fotograf hat Aufnahmen dieses Gebäudes eines berühmten Architekten gemacht und verkauft nun Postkarten mit den Ansichten. Daraufhin wendet sich der Architekt an den Fotografen und fordert ihn auf, 30 Prozent der Einnahmen als Lizenzgebühr zu zahlen.
Auf den ersten Blick scheint der Fall klar zu sein. Der Architekt hat als Urheber des Museums ein legitimes Interesse, sein geschütztes Werk auch in fotografischer Form kommerziell zu nutzen. Sein Urheberrecht ist durch den Verkauf der Fotos betroffen. Bei Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts aber steht dem Urheber grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung und finanzieller Beteiligung zu. Allerdings macht das Gesetz bei Werken, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, eine Ausnahme. Im wesentlichen handelt es sich hier um Gebäude, Fassadengemälde und dauerhaft installierte Denkmäler. Diese Werke dürfen per Lichtbild vervielfältigt und verbreitet werden. Befindet sich das Museum im vorliegenden Fall also an einer öffentlichen Straße, ist die Anfertigung der Fotografie und auch ihre Vervielfältigung grundsätzlich zulässig. Aber gilt dies auch für die kommerzielle Nutzung? Der Bundesgerichtshof hat dies in einer jüngeren Entscheidung bejaht. Demnach ist in unserem Fall der Fotograf berechtigt, auch gegen den willen des Architekten, die Postkarten herzustellen und zu vertreiben. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich.
Im Einzelfall kann eine kommerzielle Nutzung dennoch unzulässig sein. Etwa dann, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk durch fototechnische Maßnahmen bearbeitet oder in andere schützenswerte Interessen des Urhebers oder auch des Eigentümers des Objektes eingegriffen wird. Wenn etwa mit der Aufnahme eines Architektenhauses für Fertighäuser geworben wird, muss dies der Architekt nicht hinnehmen.
Steht das Bauwerk nicht an einer öffentlichen Straße, gelten die allgemeinen Regeln. Das bedeutet, dass im Grundsatz jede ungenehmigte kommerzielle Nutzung unzulässig ist.