Foto-Recht

Veranstaltungen und das Fotorecht

Mittelalterliche Feste, Umzüge, Konzerte oder Modenschauen - Ereignisse, bei denen man gerne seine Kamera zückt. Wie sieht es dort aber mit den Fotorechten aus?

Wer bei Veranstaltungen Fotos schießt, sollte sich vor Augen halten, dass in vielen Fällen Rechte anderer zu beachten sind. Die wichtigste Frage: Wo findet die Veranstaltung statt? In geschlossenen Räumen, die ein Veranstalter angemietet hat (oder ihm gehören), ist immer dessen Einwilligung erforderlich. Der Veranstalter übt das Hausrecht aus. Es steht in seinem Belieben, ob er das Fotografieren zulassen will oder nicht. Popstars wie Robbie Williams haben es sich in letzter Zeit mit den Pressefotografen verscherzt, weil in ihren Konzerten de facto ein Fotografieverbot verhängt wurde. Imageschaden hin oder her - rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden. Ist der auftretende Protagonist weniger bekannt, ist der Organisator allerdings meist stark daran interessiert, dass die Veranstaltung durch Fotos von Pressevertretern und anderen Teilnehmern bekannt gemacht wird. Es ist dann auch keine formelle Akkreditierung wie bei Großveranstaltungen erforderlich: Sobald Scharen von Pressefotografen ein Blitzlichtgewitter eröffnen, darf auch der Privatknipser seine Kamera zücken.
Ins Spiel kommt dann allerdings die nächste rechtliche Barriere, das Recht am eigenen Bild. Nur wenn die Auftretenden so prominent sind, dass sie als Personen der Zeitgeschichte gelten, müssen sie sich ablichten lassen, sobald sie in fremden Veranstaltungen auftreten. Für alle anderen Zeitgenossen gilt, dass sie nur dulden müssen, wenn sie auf dem Bild als Teil einer Menge wahrgenommen werden, nicht aber, wenn sie einzeln oder mit wenigen anderen herausgestellt abgelichtet werden.
Für Aktivteilnehmer, wie etwa einem Hobbymannequin an einer Modenschau, unterstellt die neuere und umstrittene Rechtsprechung, dass sie sich schlüssig mit dem Fotografiertwerden einverstanden erklärten. Noch eine Ausnahme: Wenn Sie gut erkennbar mit ihrer Kameraausrüstung vor beliebige Feiernde treten, die (noch) bei weitgehend ungetrübtem Bewusstsein in die Kamera lächeln, ist darin auch eine schlüssige Einwilligung zur Abbildung zu sehen. Die lächelnden Herrschaften können sich nicht am anderen Tag darauf berufen, sie hätten gar nicht fotografiert werden wollen.
Viele Veranstaltungen finden auf öffentlichen Wegen und Plätzen statt. Faschingszüge, mittelalterliche Feste, für die ganze Stadtkerne abgesperrt werden, Demos von radikalpolitisch bis eher harmlos (Loveparade): Hier gilt, dass die Personen in der Menge jederzeit und ohne Einschränkungen aufgenommen werden können. Die Grenze liegt wiederum bei der herausgehobenen Abbildung einzelner Personen. Erforderlich ist lediglich, dass die Menschenmenge sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengefunden hat. Nach einem Münchner Urteil ist das bei zufällig nahe beieinander liegenden halb- bis ganz nackten Menschen im Englischen Garten nicht der Fall: Sie verbindet allenfalls der Zweck individueller Sonnenanbetung.
Wer sich freiwillig einer Menschenmenge anschließt, der muss damit rechnen, dass er als Teil dieser Ansammlung abgebildet wird und erkennbar ist. Die Frage, was öffentliche Wege und Plätze sind, ist formaljuristisch zu entscheiden: Dies sind Verkehrsflächen, die durch einen Widmungsakt der zuständigen Gebietskörperschaft (Städte und Gemeinden) als öffentliche Verkehrsflächen freigegeben werden. Öffentlichen Grundbesitzern wie z. B. Ämtern steht das gleiche Hausrecht wie Privatleuten zu. Untauglich ist allerdings der Versuch von Städten, bei Festen einen ganzen Ortskern abzusperren und für einige Tage ein Fotografierverbot zu verhängen. Eine Umwidmung von öffentlichen Verkehrsflächen zu einem privaten Veranstaltungsgrund einer Stadt ist nicht per Ordre Mufti möglich, sondern nur durch einen formal gebundenen Rechtsakt: Für die Dauer von wenigen Tagen wäre er aber nicht genehmigungsfähig.


Zum Autor: Der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller berät im Medien-, Kreativen- und Freiberuflerbereich. Seine Spezialgebiete sind das Urheber-, Medien- und Internetrecht. Über Fotorecht veröffentlicht er in verschiedenen Zeitschriften und hält Vorträge für Praktiker an der VHS Garching.

Quelle: foto DIGITAL 9-10/2007