Foto-Recht

Fotorecht im Ausland

Andere Länder andere Sitten und Gesetze: Eine Reise zu unternehmen, ohne hunderte Male auf den Auslöser gedrückt zu haben, ist für Fotografen schlichtweg nicht denkbar. Fremde Kulturen bieten jede Menge lohnende Motive. Scharen von Kamera behängten Touristen suggerieren dabei, dass überall auf der Welt Fotografierfreiheit herrscht. Dem ist aber nicht immer so.

Weltweit gilt das Prinzip, dass sich niemand von einem Fotografen ablichten lassen muss, wenn er nicht einwilligt. Daher sollte jede Person, die man fotografieren möchte, gefragt werden, ob sie damit einverstanden ist - notfalls im Wege der Zeichensprache, falls man der Landessprache nicht mächtig ist. Generell sollte stets der Respekt vor den Menschen im anderen Land gewahrt werden, insbesondere wenn religiöse Aspekte eine Rolle spielen.
Die abendländliche Kultur hat das zweite Gebot ("Du sollst dir kein Bild machen") gründlich für nichtig erklärt, strengere religiöse Kulturen wie der Islam können jedoch ein Bildverbot im Repertoire haben. Aber selbst Saudi Arabien hat im Jahr 2006 das überkommene allgemeine Fotografierverbot in der Öffentlichkeit und im Privatbereich aufgehoben. Betreiber von privaten und öffentlichen Einrichtungen können im Wüstenstaat aber weiterhin darüber verfügen, ob die Gebäude von außen oder innen fotografiert werden dürfen. Schilder weisen dann auf das Knipsverbot hin.
Aber auch im liberalen Westen ist es mit der Fotografierfreiheit bei Außenansichten nicht so weit her, wie man es aus dem deutschsprachigen Kulturkreis gewohnt ist. Panoramafreiheit bedeutet, von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aus alles fotografieren zu dürfen, auch wenn manche Objekte im Sucher dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Diese für uns selbstverständliche Freiheit ist nämlich nicht überall Gesetz. In Frankreich, Belgien, Niederlande, Dänemark, Ungarn, Finnland und Italien dürfen Werke der Architektur nur dann frei fotografiert werden, wenn deren Schöpfer bereits 70 Jahre tot ist. Folgenlos bleibt der Verstoß allerdings, wenn die Bilder nur im privaten Rahmen verwendet werden. In den USA und Norwegen dürfen zwar zeitgenössische Gebäude einschränkungslos fotografiert werden, nicht aber an öffentlichen Plätzen ausgestellte Kunstwerke. Im deutschsprachigen Länderraum, in Großbritannien, Schweden, Polen, Slowakei und Israel ist dagegen die Panoramafreiheit geltendes Recht und schließt auch dauerhaft ausgestellte Kunstwerke mit ein. In allen Ländern ist der militärische Bereich für Fotografen tabu. Auch bei öffentlichen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten wie Museen, Klöstern, Kirchen, Palastanlagen etc. sollte man sich sicherheitshalber beim Personal nach dem Fotografierkodex erkundigen. Für die nicht kommerzielle Verwertung wird schon aus touristischen Gründen in der Regel keine Beschränkung auferlegt, soweit nicht beispielsweise durch Blitzlicht empfindliche Kunstwerke wie Fresken gefährdet werden. Wer es ganz genau wissen möchte (und der Landessprache mächtig ist) kann sich über das in den einzelnen Ländern geltende Fotorecht auch ganz gut über die Landesseiten von Wikipedia informieren (beispielsweise www.fr.wikipedia.org)


Zum Autor: Der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller berät im Medien-, Kreativen- und Freiberuflerbereich. Seine Spezialgebiete sind das Urheber-, Medien- und Internetrecht. Über Fotorecht veröffentlicht er in verschiedenen Zeitschriften und hält Vorträge für Praktiker an der VHS Garching.

Quelle: foto DIGITAL 7-8/2007