Foto-Recht

Persönlich bekannt

Aufnahmen von Personen verfremden. Bei der Verfremdung von Personen im Besonderen mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen muss immer deren Persönlichkeitsrecht beachtet werden.

Das Persönlichkeitsrecht ist dann betroffen, wenn das Bildnis der Person noch erkennbar, eine Identifizierung der Person also noch möglich ist. Erkennbarkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die Gesichtszüge des Abgebildeten sichtbar sind. So hat z.B. das OLG Hamburg die technisch verfremdete Darstellung von Oliver Kahn in einem PC-Spiel als "Bildnis" des bekannten Torwarts eingestuft. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen, wie z.B. anderen Bildeinzelheiten oder Bildunterschriften, ergeben.
Die Frage die sich der Bildverarbeiter stellen muss: Kann der Bekanntenkreis den Abgebildeten erkennen? Insgesamt ist ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden. Eines Beweises, dass Dritte den Abgebildeten tatsächlich erkannt haben, bedarf es nicht.
Wer also Personen ohne deren Einwilligung verfremdet, muss dies so tun, dass eine Identifizierung der Person nicht mehr möglich ist.

Immer mit Einwilligung

Ansonsten benötigt man grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten. Aber Vorsicht: Die Einwilligung muss sich nicht nur auf die Veröffentlichung des Bildnis erstrecken, sondern auch auf die Verfremdung des Bildnisses. Der Fotograf, der eine Person fotografiert und das Bild verfremden möchte, sollte also den Fotografierten nicht nur um Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos ersuchen, sondern auch darum, dass er das verfremdete Bild veröffentlichen darf. Ausnahmen vom Erfordernis der Zustimmung liegen nur selten vor. Bei Fotografien von z.B. Personen der Zeitgeschichte (z.B. prominente Persönlichkeiten) dürfen nur unwesentliche Bearbeitungen der Person auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden. Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn die Veröffentlichung einem "höheren Interesse der Kunst" dient. Dies kann z.B. bei Verfremdungen zu künstlerischen oder satirischen Zwecken gegeben sein. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Der Ausnahmetatbestand wird von den Gerichten restriktiv ausgelegt. Wer z.B. das Foto eines Prominenten aus satirischen Zwecken verfremdet, begibt sich auf dünnes Eis: Klagt der Prominente, entscheidet letztlich ein Gericht darüber, welches Interesse überwiegt. Eine Vorhersage, wie eine solche Abwägung im Einzelfall ausgeht, ist oft schwer möglich.


Fazit

Entweder ganz oder gar nicht: Wer sich für eine Verfremdung entscheidet, muss sicherstellen, dass die Person entweder ganz sicher nicht zu erkennen ist oder aber sich die Verfremdung vom Abgebildeten freigeben lassen.

Mathias Straub - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 06/2010