Foto-Recht

Der eigene Soundtrack II

Geringere Kosten mit GEMA-freier Musik

Wer mit fremder Musik untermalte Bilder oder Videos öffentlich vorführt oder ins Internet stellt, benötigt grundsätzlich die Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber der Musik.

In Deutschland kümmert sich die GEMA um die Vergabe von musikalischen Verwertungsrechten. Für die öffentliche Vorführung oder Zugänglichmachung der Musik im Internet fällt also zunächst eine GEMA-Gebühr an. Wenn allerdings Bilder oder Filme mit Musik unterlegt werden, stellt dies eine zustimmungspflichtige Synchronisation dar. Die Synchronisationsrechte vergibt jedoch nicht die GEMA. Hierfür muss im Vorfeld die Genehmigung beim Urheber direkt oder bei dessen Verlag eingeholt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass neben den Rechten an der Komposition auch Rechte der jeweiligen Interpreten und Musiker an den konkret genutzten Aufnahmen bestehen, die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler. Auch diese Rechte vergibt nicht die GEMA. Die Zustimmung muss auch hier direkt bei den Interpreten oder bei der Plattenfirma erfragt werden.
Es genügt also nicht, die Nutzung nur der GEMA zu melden und GEMA-Gebühren zu bezahlen, weil damit nur ein kleiner Teil der erforderlichen Rechte geklärt und vergütet wurde.
Im Ergebnis benötigt der Film- oder Diashow-Hersteller daneben zwei weitere Lizenzen, nämlich die Zustimmung des Urhebers/Verlages zur Synchronisation und die Erlaubnis der Interpreten/Plattenfirmen zur Nutzung der Aufnahme. In der Regel muss auch hierfür jeweils gesondert bezahlt werden.
Viel Aufwand und im Zweifelsfall hohe Kosten für eine solche Werknutzung. Aber es muss ja nicht zwangsläufig ein bekannter Titel sein. Oft wird lediglich passende Hintergrundmusik gesucht und der Filmproduzent möchte die Rechte hierfür einfach und günstig erwerben. Für diese Zwecke hat sich inzwischen ein breiter Markt an so genannter GEMA-freier Musik etabliert. Die Anbieter sichern dem Erwerber zu, dass der Komponist kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist und über die Rechte vollständig selbst verfügen kann. Sie sichern außerdem zu, Hersteller der Tonaufnahme zu sein und auch über die Rechte der Interpreten/Musiker verfügen zu können. Dieses Gesamtpaket aus Komposition, Sychronisationsrecht und den Rechten an der Aufnahme verkaufen sie dem Verwerter, häufig zu einem erschwinglichen Pauschalbetrag. Der Kunde darf diese Musik dann unbegrenzt für den vereinbarten Verwertungszweck nutzen.
Wer also auf bekannte Interpreten und Songs verzichten kann, hat hier eine gute Möglichkeit, einfach, günstig und legal musikalische Verwertungsrechte zu erwerben.

Fazit

Die Einholung der Musikrechte bei GEMA, Verlag oder Komponist sowie dem Interpreten ist kompliziert und teuer und lohnt sich daher nur in seltenen Fällen.

Mathias Straub - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 03/2010