Foto-Recht

Everntfotografie – Ein rechtliches Risiko

Fotografien von Personen der Öffentlichkeit preiszugeben, ohne zuvor die Erlaubnis dieser Personen eingeholt zu haben, stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar.

Bei Veranstaltungen aller Art besteht oft ein Bedürfnis danach, die Ereignisse oder die allgemeine Stimmung bildlich festzuhalten. Nicht selten tauchen bei Partys, in Diskotheken oder bei Sportveranstaltungen Fotografen auf, die scheinbar wahllos Gäste bzw. Zuschauer fotografieren. Oft können die abgebildeten Personen später Abzüge der Bilder im Internet bestellen oder sich selbst auf der Homepage des Veranstalters bewundern. Viele werden nichts dagegen einzuwenden haben, wenn sie auf einem Foto von einer ausgelassenen Feier am folgenden Tag im Internet zu sehen sind. Trotzdem ist die rechtliche Situation für den Fotografen und insbesondere für denjenigen, der die Fotos öffentlich macht, durchaus riskant. Fotografien von Personen ins Internet zu stellen oder an Plakatwände zu hängen oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit preiszugeben, ohne zuvor die Erlaubnis dieser Personen eingeholt zu haben, stellt regelmäßig eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. Dieses Recht gewährt dem Abgebildeten einen Unterlassungsanspruch und – bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht – auch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, ähnlich einem Schmerzensgeld.
Ein Fotograf wird bei fast jeder Veranstaltung auf Personen treffen, die von einer Kamera fast magisch angezogen werden und sich einzeln oder in Grüppchen vor ihm aufbauen. Diese Personen sind offensichtlich damit einverstanden, dass sie fotografiert werden. Ob das auch gleichzeitig eine Einwilligung in eine bestimmte spätere Verwertung der Bilder ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Trägt der Fotograf ein unübersehbares Schild mit der Aufschrift „Presse“ auf seiner Kleidung, werden sich diejenigen die vor die Linse dieses Fotografen drängen, wohl kaum darüber wundern, wenn ihr Foto am nächsten Tag in der Zeitung zu finden ist. Man wird hier in der Regel annehmen können, dass diese Personen zumindest stillschweigend ihr Einverständnis zum Abdruck des Bildes in einer Zeitung erklärt haben.
Anders verhält es sich, wenn nicht offensichtlich ist, für welchen Zweck die Bilder angefertigt werden. Hier reicht es nicht aus, wenn man den Bildern ansieht, dass die abgelichteten Personen bewusst in die Kamera schauen und offensichtlich nichts dagegen einzuwenden haben, dass das Bild angefertigt wird. Hier kommt es entscheidend darauf an, mit welcher Art der Verwertung der oder die Abgebildete rechnen musste. Wer beispielsweise in einer Diskothek fotografiert wird, wird vermutlich damit rechnen, sein Bild in der nächsten Zeit auf der Homepage der Diskothek wiederzufinden, nicht aber auf Plakaten, die in der ganzen Stadt aufgehängt werden. Wenn derjenige offensichtlich damit einverstanden ist, in der betreffenden Situation fotografiert zu werden, heißt das nicht, dass das Bild damit für alle Arten der Verwertung freigegeben ist. Die hier stillschweigend erteilte Einwilligung wird sich in der Regel nur auf diejenigen Arten der Verwertung beziehen, mit denen der Abgebildete in der konkreten Situation rechnen musste. Hier also allenfalls die Verwertung auf der Homepage der Diskothek. Da Minderjährige nicht wirksam in die Verwertung einwilligen können, sollten Bilder von Minderjährigen ohne ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten generell nicht verwertet werden. Gleiches gilt für Bilder von Personen, die gar nicht merken, dass sie fotografiert werden oder nicht zu erkennen geben, dass sie mit der Herstellung der Fotografie einverstanden sind.

Fazit
Wer Personen bei Veranstaltungen fotografiert, benötigt für die Verwertung der Bilder das Einverständnis der abgebildeten Personen. Das Einverständnis kann sich auch aus dem Verhalten der Person ergeben.

Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner, München

Quelle: ColorFoto 03/2009