Foto-Recht

Muss mein Fotolabor für beschädigte Filme haften?

Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Prinz gab im fotoMagazin 08/1995 Auskunft über Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fotolabor

Eine Fotografin hat mit ihrer ersten Ausstellung großen Erfolg. Für viele der gezeigten Aufnahmen kann sie Bestellungen notieren. Nachdem sie die Abzüge im Labor ausarbeiten lässt, erhält sie zerkratzte Dias und Bilder zurück. Die Fotografin möchte nun Schadenersatz vom Labor.
Immer wieder kommt es zu Enttäuschungen, wenn die vom Labor gefertigten Abzüge in ihrer Brillanz und Unversehrtheit nicht den Anforderungen entsprechen. Nicht selten ist der Erstabzug einwandfrei, aber später in Auftrag gegebene Folgeabzüge weisen erhebliche Mängel auf, die häufig auf beschädigte Negative bzw. Diapositive zurückzuführen sind. Das Fotolabor ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Besteller verpflichtet, Abzüge in einwandfreier Qualität zu erstellen. Gelingt dies nicht, muss das Labor nachbessern, also neue Abzüge erstellen. Darüber hinaus ist das Labor verpflichtet, das anvertraute Material sorgsam zu behandeln. Kommt es zu Beschädigungen der Vorlagen, ist das Labor haftbar, denn es muss technisch und organisatorisch so ausgestattet sein, dass Materialschäden vermieden werden. Die Folge: Das Labor muss Schadensersatz zahlen. Das bedeutet für die oben erwähnte Fotografin, dass ihr Labor für die entgangen Einnahmen aufkommt. Allerdings ist damit zu rechnen, dass das Labor einwendet, die Vorlagen wären bereits bei der Auftragsannahme beschädigt gewesen. Den Beweis, dass die Schäden erst im Labor entstanden, hat die Fotografin zu führen. Dies wird ihr nur gelingen, wenn sie sich beim Überreichen der Aufnahmen die Unversehrtheit bestätigen ließ oder ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass die Schäden zwingend im Labor entstanden sein müssen. Sollte das nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar sein, ist der Fotografin zu empfehlen, von einer Klage Abstand zu nehmen.

Quelle: fotoMagazin 08/1995