Foto-Recht

Das Recht am eigenen Bild - Modelvertrag

[…] Auch Fotomodelle haben das Recht am eigenen Bild, so dass bereits vor Herstellung von Aufnahmen eines Models ein Vertrag über die weitere Verwertung der Bilder eines Shootings geschlossen werden sollte.

Der Abschluss eines solchen Vertrages soll für beide Seiten Rechtssicherheit im Hinblick auf die weitere Verwertung der entstandenen Fotografien und die näheren Umstände des Shootings schaffen. Dabei stehen sich unterschiedliche Interessen gegenüber. Der Fotograf bzw. sein Auftraggeber wird regelmäßig ein Interesse daran haben, die entstandenen Bilder möglichst umfassend verwerten zu können. Wichtig für beide Seiten ist die Frage der Dauer des Shootings und des zu zahlenden Honorars. Aus Sicht des Models ist neben der Vergütung vor allem wichtig, vorab zu klären, welcher Art die geplanten Aufnahmen sind und inwieweit die weitere Verwertung der entstandenen Fotografien von ihrem bzw. seinem Einverständnis abhängig ist. Für professionelle Models ist es wichtig, dass Bilder, die später veröffentlicht werden sollen, dem eigenen Image entsprechen, und diese nicht in einer unvorteilhaften Pose oder Situation zeigen. Daher ist es durchaus üblich, dem Model vertraglich ein Mitspracherecht bei der Veröffentlichung - regelmäßig in Form eines Ablehnungsrechts - einzuräumen. Das Model kann dann die weitere Verwendung bestimmter Bilder ablehnen, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt.
Einzelne Klauseln:


  1. Zunächst muss klargestellt werden, wer eigentlich die Parteien des Vertrags sind. Dazu ist erforderlich, dass sowohl das Model als auch der Fotograf bzw. der Auftraggeber eindeutig bezeichnet werden. Der Vertrag kann unmittelbar zwischen dem Fotografen und dem Model zustande kommen. In der Praxis kommt es aber auch häufig vor, dass Model und Fotograf von einem bestimmten Auftraggeber gebucht werden. In diesem Fall kommt der Vertrag zwischen dem Model und dem eigentlichen Auftraggeber zustande.
    Beispiel: Zwischen Frau Maximiliana Musterfrau [Adresse] (nachfolgend als Model bezeichnet) und Fotograf Max Mustermann [Adresse] (nachfolgend als Fotograf bezeichnet) kommt durch die Unterschrift beider Parteien der nachfolgende Modelvertrag zustande.

  2. Der Vertrag sollte eine Regelung über die Art des Shootings ggf. unter Angabe der dabei zu tragenden Kleidung und der jeweiligen Örtlichkeit enthalten.
    Beispiel: Das Shooting findet am 22. Oktober 2008 in den Räumlichkeiten des Fotografen Max Mustermann, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt statt. Es werden Aufnahmen in historischen Kostümen zu Werbezwecken angefertigt. Die Kostüme werden von dem Fotografen gestellt.

  3. Kern des Vertrags ist die Rechtseinräumung an den Fotografen bzw. sonstigen Auftraggeber. Erst diese Klausel ermöglicht es dem Fotografen, die Fotografien zu verwerten.
    Beispiel: Das Model räumt dem Fotografen das unwiderrufliche und zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Verwertung der hergestellten Fotografien in körperlicher und unkörperlicher Form zu jedem beliebigen Zweck ein. Der Fotograf hat das Recht, dieses Recht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Rechtseinräumung gilt nur für Fotografien, die das Model ausdrücklich zur Verwertung freigegeben hat. Das Model darf die Freigabe nicht ohne sachlichen Grund oder sonst treuwidrig verweigern.
    In dieser Klausel sollten dann über diese allgemeine Rechtseinräumung hinaus konkret der Umfang und Zweck der Veröffentlichung klargestellt werden. Dieser Punkt ist besonders wichtig, wenn es sich um Fotografien handelt, die in einem erotischen Kontext erscheinen sollen. Aber auch eine geplante Verwertung zu Werbezwecken sollte ausdrücklich aufgeführt werden. Die Klausel kann um eine Regelung über die Nennung des Namens des Models ergänzt werden. So kann vereinbart werden, ob der Name des Models bei der Veröffentlichung der Fotografien genannt werden muss oder nicht oder, ob er sogar gar nicht genannt werden darf.

  4. Häufig räumt der Fotograf im Gegenzug dem Model urheberrechtliche Nutzungsrechte an den entstandenen Bildern für die Eigenwerbung ein.
    Beispiel: Das Model ist berechtigt, die im Rahmen des Shootings entstandenen Fotografien zur Eigenwerbung im Rahmen einer Präsentationsmappe sowie auf der eigenen Internetseite unter Nennung des Namens des Fotografen zu verwenden. Der Fotograf räumt dem Model insoweit das zeitlich unbeschränkte nicht ausschließliche Recht ein, die Fotografien zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.


Diese Rechte können natürlich auch weiter oder enger gefasst werden.
Die oben dargestellten Klauseln sind nur als Beispiele dafür zu verstehen, wie ein Modelvertrag gestaltet sein kann. Vertragsmuster können einen an die jeweiligen Bedürfnisse der Parteien angepassten Vertragstext nicht ersetzen. Entscheidend ist die Rechtseinräumung unter Ziffer 3. Hier wird die Reichweite der Einwilligung des Models in die Verwertung der Bilder bestimmt. Bei minderjährigen Models ist darauf zu achten, dass die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

Fazit
Wer auf Nummer Sicher gehen will, macht mit allen Modells Verträge und regelt die Verwertungsrechte. Damit ist nicht nur das Modell, sondern auch der Fotograf bei der Verwertung der Bilder durch den Darsteller abgesichert.

Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner, München

Quelle: ColorFoto 10/2008