Foto-Recht

Die Fotografie im Rechtverkehr – Nutzungsvereinbarungen

Fotografien sind mit ihrer Entstehung urheberrechtlich geschützt. Der Schutz der Aufnahmen ergibt sich aus §2 Abs. 1 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) oder aus §72 UrhG (sog. Leistungsschutzrecht). In beiden Fällen hat der Urheber das alleinige Recht darüber zu entscheiden, wer seine Fotografie auf welche Weise verwerten darf. Zu den wichtigsten Verwertungsformen zählen das Vervielfältigen, das Verbreiten und das Veröffentlichen im Internet.
Einen Vertrag, durch den der Urheber einem anderen das Recht einräumt, eine bestimmte Fotografie in einer bestimmten Art und Weise zu verwerten, nennt man Lizenzvertrag. Im folgenden sollen die typischen Regelungen eines Lizenzvertrags näher erläutert werden. Sinnvollerweise sollte aus dem Lizenzvertrag eindeutig zu erkennen sein, auf welche Fotografie bzw. auf welche Fotografien sich der Vertrag bezieht. Handelt es sich um ein Digitalfoto, ist zu empfehlen, das Bild selbst in das betreffende Dokument hineinzukopieren.
Beispiel: "Durch diesen Vertrag räumt der Urheber dem Verwerter Rechte an der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie ein:"
Wichtig ist natürlich auch, in welchem Umfang der Verwerter die Fotografie nutzen darf. Dieser Punkt muss deutlich geregelt sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Beispiele: "Der Verwerter darf die Fotografie einmalig auf der Titelseite der Zeitschrift XY vervielfältigen und eine beliebige Anzahl von Vervielfältigungen der Zeitschrift verbreiten." - "Der Verwerter darf die Fotografie zur Illustration des Artikels XY auf seiner Homepage veröffentlichen." - "Der Fotograf gewährt dem Verwerter das Recht, die Fotografie in beliebiger Anzahl zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen."
Wichtig ist auch, ob der Urheber dem Verwerter ein ausschließliches (exklusives) Recht gewährt oder nicht: "Das Nutzungsrecht wird als ausschließliches/nicht ausschließliches Recht gewährt."
Außerdem empfiehlt sich festzulegen, in welchen Ländern das Recht gelten soll: "Das Recht gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz."- "Das Recht gilt weltweit."
Auch einen Zeitraum sollte man festlegen: "Das Recht gilt für die Dauer von einem Jahr ab Unterzeichnung des Vertrages." - "Das Recht gilt zeitlich unbeschränkt."
Wichtig für den Fotografen ist natürlich auch, was er für die Verwertung des Bildes als Gegenleistung erhalten soll: "Der Urheber erhält für die Einräumung der Rechte einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 €." - "Der Urheber erhält eine Vergütung in Höhe von 60% des Nettoladenpreises." - "Der Urheber erhält für die Dauer der Nutzung monatlich 100 €."
Im Einzelfall kann es ratsam sein festzulegen, ob der Verwerter berechtigt sein soll, die Fotografie zu bearbeiten. Ist in den vorstehenden Punkten eine Regelung getroffen, kann man davon ausgehen, dass die wichtigsten Inhalte eines Lizenzvertrags abgedeckt sind.

Fazit
Am wichtigsten ist natürlich immer die Frage, welche Rechte der Urheber genau bekommen sollte und welche Gegenleistung er dafür erhält.

Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner, München

Quelle: ColorFoto 06/2009