Foto-Recht
Begründeter Widerruf
Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes wieder entziehen
Eine einmal erteilte Veröffentlichungserlaubnis kann nicht ohne weitere Begründungen wieder rückgängig gemacht werden.
Grundsätzlich darf ein Bildnis einer Person, die keine Person der Zeitgeschichte ist, nur dann veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt hat. Die Einwilligung ist grundsätzlich verbindlich und kann nicht ohne besonderen Grund wieder entzogen werden.
Allerdings muss von Fall zu Fall überprüft werden, ob eine bestimmte Art der Verwendung noch von der Einwilligung gedeckt ist. Wird beispielsweise ein Foto, das ursprünglich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil einer Zeitung bestimmt war, später für die Illustration einer Werbeanzeige verwendet, so ist diese Verwendung von der Einwilligung in die redaktionelle Nutzung nicht mehr gedeckt. Wurde das Foto dagegen generell für die werbliche Nutzung freigegeben, kann der abgebildete in den allermeisten Fällen seine Einwilligung nicht mehr widerrufen.
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Einwilligung widerrufen werden kann. Der Widerrufende bracht hierzu allerdings gewichtige Gründe und muss unter Umständen auch mit unangenehmen finanziellen Konsequenzen leben. Ein Widerruf der Einwilligung in die Nutzung eines Bildnisses ist dann möglich, wenn für den Abgebildeten aufgrund eines Wandels seiner inneren Überzeugung ein Festhalten an der früher erteilten Einwilligung nicht mehr zuzumuten ist. Der Abgebildete muss also Gründe anführen können, die einen Wandel in seiner Überzeugung zumindest plausibel erscheinen lassen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein früheres Aktmodell später einer Religionsgemeinschaft beitritt, die die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen grundsätzlich ablehnt. Hier wird sich das Aktmodell darauf berufen können, dass die weitere Veröffentlichung der Fotografien aufgrund eines Wandels in seiner religiösen Überzeugung für die Zukunft unzumutbar geworden ist. Die spätere Feststellung, dass die Bilder, die abgebildete Person lediglich unvorteilhaft darstellen, wird dagegen in der Regel nicht ausreichen, um die Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen zu können. Etwas anderes wird man wiederum dann annehmen können, wenn die Bilder die abgebildete Person geradezu entstellt zeigen.
Es muss insgesamt zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ein verhältnismäßig großzügiger Maßstab für den Wandel seiner Überzeugung angewandt werden. Niemand soll wegen einer einmal unbedacht abgegebenen Einwilligung ein Leben lang unter einer Veröffentlichung leiden müssen. Der Abgebildete muss sich nicht an jeder Jugendsünde festhalten lassen. Anderseits muss natürlich der Verwerter der Bilder seinerseits eine gewisse Rechtssicherheit haben. Dieser Anforderung trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sie den eigentlich auf das Recht am eigenen Bild nicht anwendbaren §42 Urheberrechtsgesetz entsprechend heranzieht. Demnach hat der Abgebildete den Verwerter im Falle eines Widerrufs angemessen zu entschädigen. Er muss dem Verwerter mindestens das erstatten, was dieser an Aufwand bis zur Erklärung des Widerrufs hatte. Dabei bleiben die Aufwendungen außer Betracht, die bereits auch zu entsprechenden Einkünften geführt haben. Der Rückruf wird erst dann wirksam, wenn der Widerrufende dem Verwerter die Aufwendungen ersetzt hat, es sei denn, dass der Verwerter nicht binnen einer Frist von drei Monaten dem Widerrufenden mitteilt, wie hoch seine Aufwendungen gewesen sind. In diesem Fall wird der Widerruf auch dann wirksam, wenn der Widerrufende die Aufwendungen nicht erstattet hat.
Fazit
Aus Sicht des Widerrufenden ist eine sorgfältige Abwägung der ideellen und der finanziellen Interessen dringend zu empfehlen.
Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner, München