Foto-Recht
Fotos von Passanten
Frage von Herbert Berger:
Wenn ich richtig informiert bin, benötigt man eine schriftliche Einwilligung von Personen, die auf einem Foto zu erkennen sind, wenn man dieses veröffentlichen will. Es ist aber bei „Street Photography“ nicht immer möglich sich eine Einwilligung zu holen, z. B. bei Passanten auf der Straße. Wie verhält sich das rechtlich mit der notwendigen Einwilligung bei Veröffentlichung?
Antwort von Dr. Endress Wanckel:
Nach dem Gesetz (§22 KUG) ist immer eine Einwilligung erforderlich, wenn Personenfotos veröffentlicht oder in sonstiger Weise „öffentlich zur Schau gestellt“ werden. Ob es praktisch möglich ist, diese Einwilligung einzuholen, spielt rechtlich keine Rolle. Dies bedeutet, dass eine Veröffentlichung grundsätzlich unterbleiben muss, wenn keine Einwilligung beschafft werden könnte. Das Gesetz regelt in §23 KUG allerdings vier Ausnahmen, der Voraussetzungen jedoch bei der „Street Photography“ nur selten vorliegen werden: Erlaubt sind zunächst Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Alltägliches Geschehen fällt nicht darunter, sondern nur besondere Ereignisse, an denen gehobenes öffentliches Informationsinteresse besteht.
Ohne Einwilligung dürfen ferner Bilder veröffentlicht werden, bei denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit zu sehen sind. Auch hier sind die Anforderungen nach der Rechtsprechung streng. Eine Person ist erst dann „Beiwerk“, wenn sie so weit in den Hintergrund tritt, dass sie keinen Einfluss auf das Motiv ausübt.
Die dritte Ausnahme betrifft Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Gemeint sind dabei aber nicht zufällige Menschenansammlungen an Bushaltestellen oder in belebten Straßen, sondern solche Versammlungen, bei denen die Teilnehmer den Willen haben, etwas gemeinsam zu tun, also beispielsweise Demonstrationen, Umzüge, Tagungen und größere Sportveranstaltungen. Diese Ausnahme ist daher bei Aufnahmen alltäglicher Begebenheiten ebenfalls nicht anwendbar. Die Abbildung der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen. Umstritten ist, ob eine größere Anzahl von Personen zu sehen sein muss, oder ob auch Einzelne, die für die Versammlung repräsentativ sind, gezeigt werden dürfen.
Die vierte und letzte Ausnahme betrifft künstlerische Bilder. Sofern die Veröffentlichung einem „höheren Interesse der Kunst“ dient (§23 Abs. 1 Nr. 4 KUG), muss keine Einwilligung eingeholt werden. Solche Fotos dürfen, z. B. in Ausstellungen oder Bildbänden gezeigt werden, die einen künstlerischen Anspruch erfüllen.
Bei allen Ausnahmen ist zu beachten, dass die berechtigten Interessen der Abgebildeten respektiert werden müssen (§23 Abs. 2 KUG). Peinliche, private und intime Situationen dürfen daher nicht gezeigt werden. Unzulässig sind auch rein kommerzielle Nutzungen in der Werbung.