Foto-Recht

Dürfen Anwälte ohne Auftrag die Verletzung des Persönlichkeitsrechts verfolgen?

Frage von Andreas Bugdol:

Mit Interesse habe ich in den letzten Heften [Anm.: fotoMAGAZIN] die Ausführungen zum Thema Einwilligung bei Personenfotos gelesen. Dort stand auch der Hinweis, dass ohne Kläger kein Richter seine Arbeit aufnimmt. Wie sieht es aber aus, wenn ein Anwalt als selbsternannter Hüter der Rechtsstaatlichkeit systematisch zum Beispiel das Internet nach erkennbar abgebildeten Personen im öffentlichen Bereich durchsucht? Kann solch ein Anwalt von sich aus Schwierigkeiten mit finanziellen Folgen machen ohne den Auftrag der abgebildeten Person?


Antwort von RA Dr. Endress Wanckel:

Im eigenen Namen kann ein Anwalt Verletzungen des Rechts am eigenen Bild und der Persönlichkeitsrechte nur abmahnen, wenn er selbst unerlaubt abgebildet wurde. Für andere Personen darf ein Anwalt immer nur im Rahmen eines ihm erteilten Auftrags (Mandats) im Namen des Mandanten tätig werden und Forderungen stellen. Ein Anwalt, der ohne Mandat "auf eigene Rechnung" tätig wird, müsste mit ernsthaften berufs- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, bis hin zum Entzug seiner Zulassung (Berufsverbot). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung vieler Gerichte nicht erforderlich, dass der Anwalt bei einer Abmahnung eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Es reicht aus, dass der Anwalt tatsächlich von einem Betroffenen mit der Abmahnung beauftragt wurde, im Schreiben mitteilt, in wessen Auftrag er tätig ist und das Vorliegen der Vollmacht (die auch mündlich erteilt werden kann) anwaltlich versichert. Zu beachten ist, dass viele Prominente ständig durch Beobachtungsdienste professionell nach Veröffentlichungen suchen lassen und zugleich ihren Anwälten oft pauschal sehr weitreichende Aufträge erteilen, rechtswidrige Nutzungen immer und sofort abzumahnen, wenn sie bekannt werden. Solche umfassenden Dauermandate sind zulässig, kommen aber bei "Normalbürgern" soweit ersichtlich nie vor.

Quelle: fotoMagazin 09/2009