Foto-Recht

Tiere fotografieren

Michael Strzeletzki fotografiert häufig Reitturniere im regionalen Bereich. Dabei stehen dann Pferd und Reiter im Mittelpunkt. Im speziellen Fall möchte Michael Strzeletzki eine Reiterin mit einem geliehenen Pferd auf ihrer Webseite abbilden. Diese Webseite wird von ihm selbst erstellt. Leider haben sich mittlerweile die Pferdebesitzerin und die Reiterin zerstritten, die das Pferd bei dem Turnier, auf dem das Bild entstand, noch reiten durfte. Fotograf Michael Strzeletzki will wissen, ob er seine Aufnahmen nun auch gegen oder ohne die Einwilligung der Pferdebesitzerin verwenden darf. „Das Pferd ist ja rein rechtlich eine Sache, oder irre ich hier, und es bestehen auch hier Rechte der Besitzerin?“, fragt er.

Antwort Mathias Straub:

Grundsätzlich darf zunächst einmal alles abgebildet werden, was Ihnen vor die Linse kommt. Ausnahmen bestehen jedoch immer dann, wenn das Objekt Ihres Bildes ein Mensch ist oder ein Gegenstand, an dem bestimmte Schutzrechte bestehen könnten.

Menschen haben als Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht am eigenen Bild. Somit dürfen Menschen nur mit deren Einwilligung abgebildet werden, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen (Personen der Zeitgeschichte, Menschen nur als Beiwerk auf dem Bild oder bei Versammlungen). Mit der Abbildung der Person haben Sie aber offenbar auch kein Problem, sondern stattdessen möglicherweise mit der Abbildung des Pferdes.

Rein rechtlich ist das Pferd eine Sache. Zwar haben auch Tiere vor dem Gesetz bestimmte Rechte, die Sachen nicht haben. Ein Recht am eigenen Bild wird Tieren aber nicht zuerkannt. Auch der Eigentümer eines Tieres kann daher aus seiner Position heraus keine Rechte am Bild des eigenen Tieres ableiten. Andere Schutzrechte, die jemandem an der Ansicht des Pferdes zukommen könnten, sind nicht ersichtlich. Bei einem Pferd handelt es sich weder um ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk noch um ein Design oder sonst um einen durch andere gewerbliche Schutzrechte geschützten Gegenstand. Bliebe schließlich noch die Frage, ob es nicht generell Rechte am Bild der eigenen Sache aufgrund des jeweiligen Eigentumsrechts gibt. Das Eigentum an einer Sache erlaubt dem Eigentümer die Sache grundsätzlich ohne Einschränkung zu nutzen. In dieses Recht wird aber nicht eingegriffen, wenn die Sache lediglich fotografiert wird. Dies gilt jedenfalls für Fotografien, die an öffentlich zugänglichen Stellen angefertigt werden, ohne dass dazu das Grundstück oder Haus des Eigentümers betreten wurde.

Gerade für die Außenansicht von Gebäuden wurde dies wiederholt durch die Gerichte entschieden: Der Eigentümer kann nicht verhindern, dass sein Eigentum in der Weise abgebildet wird, in der es ohnehin für jedermann öffentlich sichtbar ist. Dasselbe gilt im hier relevanten Fall eines Tieres, jedenfalls solange das Foto nicht in unerlaubter Weise, etwa unter Umgehung des Hausrechts des Eigentümers, gefertigt wurde.

Für den vergleichbaren Fall eines Bildes einer Kuh wurde dies im Übrigen sogar bereits durch das Amtsgericht Köln entschieden (Urteil vom 22.06.2010, Az. 111 C 33/10).

Somit spricht nichts dagegen, das Bild des Pferdes auch ohne Einwilligung des Eigentümers zu verwenden. Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalles müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhaltes erfolgen.

Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

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Quelle: ColorFoto 04/2012