Foto-Recht
Fotografierverbot
Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zu Fotografierverboten getroffen und gibt damit den Grundstücks- und Hauseigentümern mehr Rechte und Mitspracherechte bei Fotos.
In ColorFoto 7/2010 [Anm.: s. Artikel Fotografieren erlaubt] haben wir berichtet, dass das OLG Brandenburg in einem Urteil vom Februar 2010 das Fotografierverbot eines Eigentümers eines öffentlich zugänglichen Grundstücks gekippt hatte. Gegen dieses Urteil hatte der Grundstückseigentümer Revision eingelegt. Zwischenzeitlich liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs dazu vor. Der Bundesgerichtshof hat die Vorentscheidung des OLG Brandenburg aufgehoben und dem Grundstückseigentümer Recht gegeben. Geklagt hatte die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg gegen eine Fotoagentur, die von ihr hergestellte Fotografien der Schlösser der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in einem Internetportal zum Verkauf angeboten hatte. Der BGH entschied, dass das „Ob und Wie“ eine Sache verwendet werden darf, eine Entscheidung des jeweiligen Eigentümers sei. Der Eigentümer sei auch Inhaber des Hausrechts und könne damit entscheiden, ob er wolle, dass z.B. ein Gebäude, das ihm gehöre oder das er verwalte, fotografiert werden darf oder nicht bzw. ob diese Fotos verkauft werden dürfen oder nicht. Handelt jemand, wie im vorliegenden Fall die Fotoagentur, dieser Zweckbestimmung des Eigentümers zuwider, kann der Eigentümer des Grundstücks gegen die gewerbliche Verwertung der Fotografien vorgehen und Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Dabei gelte: Ist nicht klar, ob das gewerbliche Verwerten von Fotografien erlaubt sei, so müsse der Besucher des Grundstücks im Zweifel davon ausgehen, dass der Eigentümer dies nicht wolle. Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn für die Anfertigung der Fotografien das Grundstück des Eigentümers nicht betreten werden müsse, so das Gericht. Allgemein zugänglich bedeutet, dass der Fotograf keine Hilfsmittel oder dergleichen verwenden darf, um vom Grundstück Fotografien anfertigen zu können. Hat also der Grundstückseigentümer z.B. Sichtbarrieren aufgestellt, so können diese Sichtbarrieren nicht dadurch umgangen werden, indem der Fotograf von einer Leiter herab das Grundstück oder das auf dem Grundstück befindliche Gebäude fotografiert.
Fazit
Fotografen ist also zu empfehlen, dass sie vor dem gewerblichen Verbreiten von Fotografien von Grundstücken oder Gebäuden entweder darauf achten, dass es kein Fotografierverbot des Grundstückseigentümers gibt oder die Fotografien von einer allgemein zugänglichen Stelle außerhalb des Grundstücks angefertigt werden.
Wolfgang Riegger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg.