Foto-Recht

„Sozial“-Recht

So einfach es ist, in sozialen Netzwerken eigene Inhalte zu erstellen oder fremde Inhalte zu teilen, so gefährlich ist es auch. Es drohen rechtliche Fallen.

Xing wird wohl eher für Business-Kontakte genutzt, Google Plus ist auf dem Vormarsch und auf Facebook scheint ohnehin so ziemlich jeder vertreten zu sein - soziale Netzwerke erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Das Phänomen zu erklären erfordert einen Psychologen oder einen Sozialwissenschaftler, nicht einen Rechtsanwalt. Letzterer wird jedoch schneller benötigt, als man auf den ersten Blick meinen sollte, denn in sozialen Netzwerken lauert förmlich hinter jeder virtuellen Ecke eine Falle juristischer Natur. Schaut man sich beispielsweise ein typisches Facebook-Profil einmal näher an, so erkennt man auch als juristischer Laie schon sehr bald gefährliche Bereiche, nämlich
* das eigene Profilbild,
* Fotos beziehungsweise Videos von sich selbst oder anderen Personen,
* geteilte fremde Inhalte,
* Kommentare und auch
* gewerbliche Inhalte/Shops.

Nicht nur die Teilnahme, auch der Einsatz der sogenannten Social Plug-ins, etwa des berühmten Facebook-Like-Buttons, auf der eigenen Website kann riskant sein. Denn die Richtlinien von Facebook sehen für die Nutzung des Logos oder auch des Schriftzugs bestimmte Rahmenbedingungen vor. So dürfen etwa der Like-Button oder auch das weiße "f" auf blauem Grund ohne Extragenehmigung durch Facebook verwendet werden. Anders sieht es jedoch bei dem geschützten Begriff "Facebook" (weiße Schrift auf blauem Grund) aus, hier muss das Unternehmen einer Verwendung ausdrücklich im Vorfeld zustimmen.


Fotos

Durch Fotos wird das Leben im sozialen Netzwerk bunter, daher finden sie sich dort auch vielfach. Die meisten Mitglieder verwenden ein mehr oder weniger aussagekräftiges Porträt als Profilbild. Als 2010 der Aufruf durch Facebook geisterte, sein Profilbild doch durch eines seines Lieblings-Comic-Helden zu ersetzen, folgten zahlreiche User dieser Anregung. Den meisten dieser Comic Fans war wohl nicht bewusst, dass sie dadurch gegen das Urheber- und teilweise auch Markenrecht verstoßen haben. Anders ist dieser Massenrechtsbruch jedenfalls nicht zu erklären. Die befürchtete Abmahnwelle blieb aus. Grundsätzlich dürfen allerdings nur solche Fotos beziehungsweise Grafiken als Profilbild Verwendung finden, für die man auch die Rechte zur Online-Nutzung besitzt. Und wenn man beispielsweise von einem professionellen Fotografen angefertigte Porträtfotos nutzt, sollte man auch die entsprechenden Online-Nutzungsrechte erworben haben. Waren diese Fotos beispielsweise ursprünglich für einen bestimmten Anlass gedacht und dies auch so mit dem Fotografen abgesprochen, bedeutet das nicht zugleich auch, dass diese Fotos später als Profilbilder verwendet werden dürfen.

Bei Bildern fremder Personen muss man ebenfalls vorsichtig sein. Denn jeder hat das Recht am eigenen Bild, das heißt jeder darf entscheiden, ob er wann wofür abgelichtet wird. Daher muss der jenige, der Fotos macht oder ein Video dreht, prinzipiell vorher um Erlaubnis fragen. Von diesem Grundsatz gibt es diverse Ausnahmen, außerdem gelten bei Kindern andere Maßstäbe als bei Erwachsenen und bei Prominenten andere Spielregeln als bei Otto Normalverbraucher. Auch bei der Verwendung von legal erworbenen Bildern, etwa von Fotolia, Pixelio und so weiter, muss man aufpassen: Je nach Anbieter und Lizenzvariante kann es untersagt sein, die Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Aber genau dies geschieht, wenn man Bilder an Facebook überträgt. So sehen es jedenfalls die Geschäftsbedingungen von Facebook vor. Ob eine solche Klausel nach deutschem Recht überhaupt Bestand hat, steht auf einem anderen Blatt und muss noch gerichtlich geklärt werden.


Inhalte teilen

Die Teilnahme an sozialen Netzwerken ist unter anderem deshalb so spannend, weil dort jeder nahezu alle Inhalte, von Texten über Songs bis hin zu Videos, ganz simpel mit anderen teilen kann. Auf diese Art und Weise findet man eigentlich ständig neue, mehr oder weniger interessante Informationen und ist daher in Bezug auf Familie, Freunde und Bekannte stets up to date. Aber dieses sogenannte Content Sharing ist juristisch nicht immer unproblematisch. Zwar ist es beispielsweise bei Youtube-Videos erlaubt und auch gewollt, dass man diese auf eigenen Internetseiten einbindet oder auch per Facebook weiterverteilt. Allerdings gilt dies nicht im Falle von Videos, die rechtswidrig hochgeladen wurden. Ob dies so ist oder ob das betreffende Video bei der Video-Plattform zulässigerweise online gestellt wurde, lässt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Users nicht immer genau beurteilen. Handelt es sich im Einzelfall um ein illegal hochgeladenes Video, also beispielsweise um einen Musik-Clip, der nicht vom Rechteinhaber selbst bereitgestellt wird, so begründet das Teilen dieses Videos im sozialen Netzwerk eine Verantwortlichkeit dafür (die so genannte "Störerhaftung").Das gleiche gilt im Prinzip auch für Texte oder Musikstücken von Dritten, die ihren Weg ins soziale Netzwerk finden. Verwendet man fremde Texte, kann man sich in aller Regel nicht auf das Zitaterecht berufen, da ein Zitat neben der korrekten Wiedergabe des Textes und einer Quellenangabe auch noch erfordert, dass der wiedergegebene, fremde Text als Beleg für eine eigene Leistung dient. Das heißt, das Zitat muss Teil eines eigenen Werkes und darf gerade kein Selbstzweck sein.

Nicht selten wird für ein selbstgedrehtes Video zur Untermalung Musik beispielsweise aus den Charts verwendet. Auch das stellt ohne entsprechende Genehmigung durch den Rechteinhaber oder die GEMA einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.


Impressum

Das Landgericht (LG) Aschaffenburg hat in seinem Urteil vom 19. August 2011 (Aktenzeichen: 2 HK O 54/11) entschieden, dass jedes Facebook-Profil ein Impressum mit den entsprechenden Pflichtangaben enthalten muss. Dies gilt nach Ansicht der Aschaffenburger Richter jedenfalls für solche Profile, die nicht nur rein privater Natur sind, also jedenfalls für Produkt- oder Unternehmensprofile. Diese Rechtsauffassung wurde durch das LG Frankfurt bestätigt (Beschluss vom 19. Oktober 2011, Aktenzeichen: 3-08 O 136/11). Im Grunde ist dies natürlich auch auf andere soziale Netzwerke übertragbar.


E-Commerce

Denjenigen Nutzern, die ihr Profil im sozialen Netzwerk dazu nutzen, Waren und/oder Dienstleistungen zu veräußern, kommen neben der Impressumspflicht weitere Informationspflichten zu. Sie müssen in ihrem Profil unter anderem folgende Angaben machen:
* Identität des Unternehmens
* Beschreibung des Produkts beziehungsweise der Dienstleistung
* Informationen zum Vertragsschluss
* Informationen zur Speicherung des Vertragstextes
* Widerrufs- / Rückgabebelehrung

Werden diese Informationspflichten nicht oder nicht vollständig beachtet, so kann das einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Dann drohen auch Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherorganisationen.


Kommentare

Genauso wie im wirklichen Leben darf man auch im sozialen Netzwerk andere nicht beleidigen oder gegen sonstige Strafgesetze verstoßen. Daher sollten Kommentare wohlüberlegt sein. Im Zweifel kann es angebracht sein, nicht gleich auf einen ärgerlichen Kommentar oder Ähnliches zu reagieren, sondern erst einmal eine Nacht darüber zu schlafen. Aber nicht nur Beleidigungen können in Kommentaren enthalten sein, sondern auch andere strafrechtlich relevante lnhalte, wie beispielsweise extremes Propaganda-Gedankengut, Pornografie oder Anstiftung zu Straftaten.


Like-Button

Hinsichtlich der Einbindung des Like-Buttons von Facebook oder anderer sogenannter Social Plug-ins gilt es auch, das deutsche Datenschutzrecht zu beachten. Inzwischen sieht man diese Buttons auf zahlreichen Internetpräsenzen, die sich damit jedoch auf jeden Fall in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Denn die überwiegende Auffassung ordnet IP-Adressen als personenbezogenen Daten ein, die grundsätzlich nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn der jeweilige User vorher seine Einwilligung erteilt hat. Das Einfordern einer solchen Einwilligung ist nicht nur technisch vergleichsweisekompliziert - einige Juristen sehen selbst in einer technisch gut gemachten Lösung keine wirksame Einwilligungsmöglichkeit. Denn eine korrekte Einwilligung setzt eine korrekte Belehrung Über Art und Umfang der Datennutzung voraus. Und da bislang nicht bekannt ist, welche Daten beispielsweise von Facebook wohin transferiert werden und was genau damit geschieht, kann derzeit generell keine wirksame Einwilligung eingeholt werden. Folge: Jeglicher Einsatz von Social Plug-ins stellt einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar.


Links zum Thema

Weitergehende Informationen zum Thema E-Commerce
http://www.rechtssicher.info

Website des Autors
http://www.ra-rohrlich.de

Blog des Autors zum Thema Onlinerecht für Webmaster
http://www.webmaster-onlinerecht.de

Blog des Autors zum Thema Onlinerecht von Verbrauchern
http://www.verbraucherrechte-online.de


Der Autor

Der Autor Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und unter anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert.
http://www.ra-rohrlich.de

Quelle: internet magazin 04/2012