Foto-Recht

Private Internetseite

Oftmals stellt sich für Fotografen das Problem, dass sie sich über die rechtliche Zulässigkeit ihrer Fotos nicht ganz sicher sind. Und tatsächlich können durch Fotos vielfältige Rechte Dritter verletzt werden. Dies fängt bei den Rechten von abgebildeten Personen an und endet bei möglichen urheberrechtlich geschützten Motiven, beispielsweise Gebäuden. Zar sind solche Abbildungen nicht grundsätzlich untersagt, sondern im Gegenteil oftmals zulässig. Eine genaue Bewertung kann im Einzelfall aber sehr schwierig sein, da hierbei oft Abwägungsfragen eine Rolle spielen oder auch abweichende ausländische Rechtsordnungen betroffen sein können. Rein faktisch und rechtlich hat der Fotograf kein Problem, solange er die Bilder nur für sich privat verwendet. Das Urheberrecht nimmt private Nutzungshandlungen vom Zugriff der Urheber aus. So ist es gestattet, in geringem Umfang für sich Kopien herzustellen, Bearbeitungen und Umgestaltungen vorzunehmen oder die Bilder im persönlichen Umfeld weiter zu zeigen. Daneben fragen sich aber viele Fotografen, ob nicht auch die Veröffentlichung auf einer privaten Internetseite zulässig sein muss. Die Frage zu stellen und konkret zu überdenken, heißt, sie zu verneinen. Bereits die Formulierung der Frage enthält einen Widerspruch. Eine „Veröffentlichung“ ist nicht „privat“. Und die Verwendung der Begriffe „Internetseite“ und „privat“ in unmittelbarem Zusammenhang stößt ebenfalls sauer auf. Rein privat wäre eine Internetseite nur dann, wenn der Zugang durch Passwort geschützt ist und alleine einem eng begrenzten Nutzerkreis aus dem Umfeld des Seitenbetreibers gestattet wird. Diese Voraussetzung trifft aber sicherlich auf die wenigsten Internetseiten zu. Es bleibt daher dabei, dass jede Veröffentlichung im Internet eine urheberrechtlich relevante Verwendungshandlung darstellt, konkret eine öffentliche Zugänglichmachung. Für solche Verwertungshandlungen benötigt der Verwerter, der hierdurch in Urheberrechte Dritter eingreift, die Zustimmung der Berechtigten. Absolut keine Rolle spielt, ob die Verwertung entgeltlich oder umsonst erfolgt. Auch Begriffe wie „redaktionelle Verwendung“ oder „nichtkommerzielle Nutzung“ führen insoweit nur in die Irre.

Fazit

Solange keine Schranke des Urheberrechts eingreift (zulässig kann es insbesondere sein, bei Berichterstattungen über Tagesfragen Werke wiederzugeben, die mit dem Erzeugnis in Zusammenhang stehen oder Werke im Sinne eines Zitats zu verwenden), kann eine Urheberrechtsverletzung mit empfindlichen Rechtsfolgen – Stichwort Abmahnung vorliegen.

Mathias Straub - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg

Quelle: ColorFoto 09/2013