Veröffentlicht am: 02.09.2024 um 10:12 Uhr:
Köln: Fortschreibung des Lärmaktionsplans für Köln
» Aufbauend auf den bestehenden Lärmaktionsplänen der Stufen 2 (2017) und 3 (2019) wird die Stadt Köln nun die Überprüfung und Fortschreibung der Lärmaktionsplanung (Stufe 4) in die zu beteiligenden Gremien einbringen. Geplant ist, dass der Rat als Beschlussorgan in seiner Sitzung am Donnerstag, 12. Dezember 2024, hierüber entscheidet.
Zu den Kernelementen der aktuellen Lärmaktionsplanung gehören die Überprüfung des Umsetzungsstandes der Maßnahmen aus den vorangegangenen Stufen und die Weiterentwicklung der ruhigen Gebiete und städtischen Ruheorte.
Im Rahmen der Fortschreibung wurde vom 23. Oktober bis 19. November 2023 auf dem Beteiligungsportal "Meinung für Köln" eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Schwerpunkte dieser Beteiligung lagen in der Ermittlung von Orten, die als besonders lärmbelastet empfunden werden oder als städtische Ruheorte gelten. Die städtischen Ruheorte sollen auf Basis der bisherigen Ausarbeitungen weiterentwickelt werden.
In einer zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung vom 17. Juni bis zum 7. Juli 2024 konnten interessierte Bürger*innen und Träger öffentlicher Belange sowie andere Behörden oder Stellen den vorläufigen Entwurf des Lärmaktionsplanes im Beteiligungsportal einsehen und Anregungen oder Bedenken äußern. Diese werden – sofern möglich – im Lärmaktionsplan berücksichtigt. Ein entsprechender Vorschlag liegt dem Rat zur Entscheidung vor.
Auf der Grundlage von Lärmkarten werden Lärmaktionspläne erstellt, die der Bewertung der kommunalen Lärmsituation dienen. Zu den Zielen der Lärmaktionsplanung gehört die Entwicklung von Konzepten und Strategien zur Reduktion von Lärm aus Personen- und Güterverkehr, Industrieanlagen und Häfen. Es sollen hierüber Maßnahmen formuliert werden, welche gesundheitsschädliche Dauerbelastungen durch Lärm konstruktiv mindern können.
Ein weiterer zentraler Teil der Lärmaktionsplanung besteht darin, sogenannte "Ruhige Gebiete" vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Der Umfang der Planung wird grundsätzlich vom Ausmaß der Lärmprobleme und der Anzahl der Betroffenen beeinflusst.
Die Lärmaktionsplanung ist ein gesetzlich festgelegtes Instrument. Sie geht aus der EU-Umgebungslärmrichtlinie sowie aus dem nationalen Recht in Paragraf 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hervor. Sie wird spätestens alle fünf Jahre überarbeitet.
Weitere Informationen zur aktuellen Fortschreibung des Lärmaktionsplans
Allgemeine Informationen zur Lärmminderungsplanung der Stadt Köln und zum Thema Lärm «
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - vom 29. August 2024