Veröffentlicht am: 11.10.2026 um 18:33 Uhr:
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Auto und Verkehr: Fragen an die ACV-Experten - Verkersrecht
» Pierre Torster, Experte für Verkehrsrechtsfragen bei Klugo:
Die Polizei muss gerufen werden, wenn es Verletzte oder gar Tote gibt sowei bei einem Sachschaden nicht unerheblichen Ausmaßes. Zudem, wenn die Parteien sich uneinig sind über Unfallhergang oder Schuldfrage, bei einem Unfall auf der Autobahn oder wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren. Oft wird bei einem Dienstwagen das Hinzurufen der Polizei auch bei geringen Sachschäden verlangt. Rufen Sie bei einem geringen Sachschaden keine Polizei, sollten Sie dennoch Beweisfotos vom Unfallort machen. Tauschen Sie Kontaktdaten mit Unfallbeteiligten und Zeugen aus und fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll des Unfallhergangs an. Keinesfalls sollten Sie sich ohne vollständigen Kontaktdatenaustausch vom Unfallort entfernen. «
Quelle: acv PROFIL Ausgabe 03-24