Veröffentlicht am: 24.06.2019 um 13:05 Uhr:
Auto und Verkehr: Ärger beim Autokauf
» Aufgepasst beim Pkw-Kauf im Internet: Was in einer Online-Anzeige steht, ist nicht automatisch Bestandteil des Kaufvertrags. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.
Ein privater Verkäufer hatte auf einer Online-Plattform einen "Opel Adam Slam" angeboten. Im Kaufvertrag war von der Modellbezeichungung nicht mehr die Rede, zudem wurde eine Sachmängelhaftung für den Pkw ausgeschlossen. Später stelle sich heraus, dass der Käufer tatsächlich einen "Opel Adam Jam" mit geringerer Ausstattung gekauft hatte - er wollte das Geschäft rückgängig machen.
Der BGH wies die Klage ab (Az. VIII ZR 271/16).
ADAC Jurist Klaus Heimgärtner rät: "Autokäufer sollten alle Beschreibungen und Aussagen eines privaten Verkäufers zu Ausstattung, Zustand und Eigenschaften eines Fahrzeugs unbedingt in den Kaufvertrag übernehmen." «
Quelle: ADAC motorwelt 04/2018