Veröffentlicht am: 29.05.2021 um 17:18 Uhr:

Berufsleben: Kein Recht auf Wunsch-Arbeitszeit

Auch nach einer Krankheit, wie einem Burn-out-Syndrom haben Arbeitnehmer kein Recht auf Wunsch-Arbeitszeiten...

» (dpa-mag). Wer einmal in Früh- und Spätschicht arbeitet, muss dabei eventuell auch bleiben. Das gilt selbst dann, wenn er an einem Burn-out-Syndrom erkrankt ist und aus seiner Sicht einen regelmäßigen Tagesablauf benötigt. Der Arbeitgeber muss dann trotzdem nicht unbedingt einen neuen Arbeitsplatz in der Tagschicht schaffen. Der Deutsche Anwaltverein informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz (Az.: 7 Sa 150/16).

In dem verhandelten Fall arbeitete ein Maschineneinrichter seit 1990 in einem Betrieb der Verpackungen herstellt. Normalerweise war er in der Früh- und Spätschicht in der Klebeabteilung tätig. Nachdem er länger aufgrund eines Burn-out-Syndroms ausgefallen war, wurde er im Rahmen der Wiedereingliederung in einer Tagschicht beschäftigt. Diese Stelle gab es zuvor nicht, wie wurde eigens als Weidereingliederungsmaßnahme geschaffen. Nach Ablauf der Maßnahme verlangte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber, dauerhaft in der Tagschicht arbeiten zu können.

Das lehnte der Arbeitgeber ab. Die Klage des Mannes scheiterte. Zwar müsse ein Arbeitgeber alles ihm Mögliche tun, um einem Mitarbeiter einen zur Erkrankung passenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies Maßnahme müsse für den Arbeitgeber aber zumutbar sein. «


Quelle: Kölner Wochenende vom 7. April 2018

Weitere Artikel zum Thema Berufsleben, die Sie auch interessieren könnten...

Dos and Don'ts für Fotografen in Festanstellung

Ferien sind Ferien – Wenn der Chef ruft

Plauderei mit Tücken

Gut sortiert ist halb beworben

Konflikte in gemischten Teams