Foto-Recht
Dürfen Wettbewerbsfotos honorarfrei für Werbung verwendet werden?
Friedrich Rauch, Fachautor und Sachverständiger für publizistische Fotografie, beantwortete im fotoMAGAZIN 09/1993 diese Frage zum Fotorecht wie folgt:
Fotowettbewerbe dienen meist einem doppelten Zweck: Das Publikum auf den Veranstalter aufmerksam zu machen und bei dieser Gelegenheit gleichzeitig Fotos zu bekommen, die in der Werbung eingesetzt werden können. Fast allen derartigen Wettbewerben ist gemeinsam, dass die Teilnahmebedingungen in einem groben Gegensatz stehen zu der großsprecherischen Aufmachung der Ausschreibung. Dies ist übrigens auch der Grund, warum sich kaum Profis an Industriewettbewerben beteiligen. Das Kleingedruckte besagt also in der Regel, dass der Einsender keinen Anspruch auf Rücksendung seiner Bilder hat und dass im Falle einer Prämiierung alle Rechte an den Veranstalter übergehen.
Im Prinzip kann man sagen, dass selbst schuld ist, wer sich auf derartige Bedingungen einlässt, denn wenigstens bis zu einem gewissen Grade ist der Einsender dann auch daran gebunden. Es bleibt zu prüfen, ob der Veranstalter wirklich alles mit den Fotos tun darf. Ganz sicher darf er sie im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit für den Wettbewerb bei Namensnennung des Fotografen ausstellen und auch in den Medien veröffentlichen.
Problematisch wird die Sache allerdings dann, wenn die Bilder ohne jeden Sachzusammenhang intensiv ausgeschlachtet werden, auf Auftragstaschen, in Anzeigen und dergleichen erscheinen.
Nach meiner Meinung stehen dem einige gute Gründe entgegen:
- Die Generalklausel der Rechteübertragung kann nichtig sein, weil sie (mindestens für einen Nichtkaufmann) "überraschend" ist.
- Nach der so genannten "Zweckübertragungstheorie" ist der dem Urheber nicht bekannte Zweck auch nicht Vertragsgegenstand geworden.
- Der materielle Wert der Nutzung steht in einem groben Missverhältnis zu der gezahlten Vergütung (Preisgeld), woraus sich ein Anspruch auf Vertragsänderung ergeben kann.
- Der Nennungsanspruch des Fotografen (§13 Urheberrechtsgesetz) kann verletzt sein, woraus sich ein Anspruch ergibt.
Es ist also nicht alles zu spät, wenn man auf einen ausbeuterischen Wettbewerb hereingefallen ist, doch sollte man die Bedingungen sorgfältig prüfen, bevor man sich beteiligt.
Quelle: fotoMagazin 09/1993