Foto-Recht

Schadenersatz bei Beschädigung von Filmen?

Friedrich Rauch, Fachautor und Sachverständiger für publizistische Fotografie, beantwortete im fotoMAGAZIN 11/1993 diese Frage zum Fotorecht wie folgt:

Laut der allgemeinen Lieferbedingungen der entsprechenden Labors wird bei einer Beschädigung von Negativen und Dias in der Regel allenfalls die Rückerstattung der Entwicklungskosten und der Ersatz des Filmmaterials angeboten. Daß dies völlig unbefriedigend ist, liegt auf der Hand. Wenn hier keine Einigung erzielt werden kann, bleibt nur der Rechtsweg. Die Beschädigung zu beschreiben ist sicher das geringste Problem, und dies kann auch während eines laufenden Prozesses ggf. durch einen vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen festgestellt werden. Das eigentliche Problem aber ist die Wertbestimmung. Die Gerichte gehen nämlich im allgemeinen davon aus, dass der eingetretene Schaden nur auf die konkret zu schätzende Vermarktungschance, also den Entgang der künftigen Verkaufserlöse oder der Veröffentlichungshonorare, geltend gemacht werden kann. Bei der gewerblichen Studiofotografie sind die Kosten für eine Wiederholung der Aufnahmen ebenfalls eine mögliche Bemessungsgrundlage. Der "künstlerische Wert" ist im allgemeinen nicht schätzbar, da der Fotograf im Hinblick auf das künftig entgangene Honorar immer in einer schwer zu überbrückenden Beweisnot ist.

Quelle: fotoMagazin 11/1993