Foto-Recht

Welche rechtlichen Folgen hat die elektronische Manipulation von Bildern?

Der Hamburger Rechtsanwalt Helmuth Jipp gab im fotoMAGAZIN 08/1994 Auskunft über Rechtsfragen zur digitalen Bildverarbeitung.

Die glatte Mädchenhaut verwelkt zu runzeligem Leder, der sonnenhelle Himmel verdunkelt sich bedrohlich. Auf Tastendruck! Im Computer lassen sich heute Fotos problemlos manipulieren. Dürfen solche Veränderungen veröffentlicht werden?

Gerichtsentscheidungen dazu gibt es, soweit ersichtlich, noch nicht. Die Manipulation von Bildern ist rechtlich erlaubt.
Das veränderte Foto darf aber nicht ohne Einwilligung des Urhebers, also des Fotografen, veröffentlicht und erst recht nicht verwertet werden.
Wenn man das digital manipulierte Foto als ein in freier Benutzung entstandenes selbständiges Werk ansehen könnte, wäre das anders. Die elektronische Bildverarbeitung zeichnet sich aber gerade durch die Benutzung von vorhandenem Material aus. Am Computer wird umgestaltet und bearbeitet. Der Gesetzgeber würdigt diese Arbeit zwar als persönliche Leistung und erkennt sie urheberrechtlich an. Da es sich aber um eine "entlehnte" Rechtsposition handelt, bleibt diese immer von ihrem Ursprungsrecht bzw. dessen Inhaber abhängig. Der Bildbearbeiter muss also vor jeder Vervielfältigung oder Veröffentlichung die Zustimmung des Fotografen einholen. Liegen dem Bild Aufnahmen verschiedener Fotografen zugrunde, so muss sogar die Einwilligung aller Fotografen eingeholt werden.
Nach einer unerlaubten Veröffentlichung von elektronischen Manipulationen steht dem Fotografen das Recht zu, "Unterlassung" zu verlangen, damit eine Wiederholung unterbleibt. Daneben kann er einen finanziellen Ausgleich verlangen, üblicherweise das entgangene Honorar, das sich dann erhöht, wenn ein Hinweis auf ihn als Urheber fehlte.

Quelle: fotoMagazin 08/1994