Foto-Recht

Einkauf im Internet

Der Einkauf im Internet wird immer beliebter. Das trifft auch für Fotografen zu. Dabei ist es gut zu wissen, welche Rechte dem Verbraucher beim Kauf zustehen: Denn der Versandhandel ist anfällig für rechtliche Auseinandersetzungen aller Art. […]

Wer im Internet einkauft, muss zunächst über alle Bedingungen des Kaufvertrages aufgeklärt werden. Dazu gehören die eindeutige Produktbeschreibung, der Komplettpreis einschließlich Mehrwertsteuer und Versandkosten sowie die Beschreibung, wie der Kaufvertrag via Verkäufer-Website zustande kommt. Sollen - wie meist - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, müssen diese dem Käufer zugänglich gemacht werden, wobei ein Link genügt. Ferner müssen die AGB nicht nur lesbar sein, sie müssen auch herunter geladen und ausgedruckt werden können.
Der Verkäufer muss nachweisen, dass der Käufer die AGB akzeptiert hat, sonst werden sie nicht Vertragsbestandteil. Dazu ist vom Käufer ein aktives Tun erforderlich, meist wird er ein Häkchen in einem Textkasten mit seinem Einverständnis setzen müssen, ohne das er den Bestellvorgang nicht fortführen kann.
A propos Versandkosten: diese werden von den Webshop-Betreibern gerne versteckt (in den AGB oder hinter dezenten Reitern) oder erst am Ende des Bestellvorganges präsentiert. Der Kadi schiebt solchen Tricks einen Riegel vor: Sie sind unzulässig nach der Preisangabenverordnung. Hiernach muss dem Webshopper vor dem Bestellvorgang klar und eindeutig vor Augen geführt werden, wie hoch der Verbraucher-Endpreis einschließlich der Versandkosten ist.
Jeder Internet-Käufer kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen widerrufen oder die gelieferte Ware zurückgeben. Nur wenn der Webverkäufer spezifische Informationspflichten vollständig erfüllt hat und der Käufer in Textform darüber ordnungsgemäß belehrt wurde - insbesondere über sein Widerrufsrecht - wird die Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Sie beginnt in diesem Fall beim Sachkauf, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Die Textform ist gewahrt durch Informationen per Fax, E-Mail oder schriftlich nicht aber durch die Möglichkeit (wie bei der Einbeziehung von AGB), den Text aus dem Internet herunter zu laden und selbst auszudrucken.
Über den genauen Umfang der Informationspflichten gibt es eine Verordnung des Gesetzgebers mit einer Musterinformation (http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/index.html). Pech für die E-Business-Pioniere in Deutschland: Mehrere Gerichte sind der Meinung, dass selbst der amtliche Mustertext gegen die Bestimmungen des Fernabsatzes im BGB verstößt.
Das hat schwerwiegende Folgen: Denn die zweiwöchige Widerrufsfrist läuft nicht an, wenn der Verkäufer die Informationspflichten nicht vollständig erfüllt. Der Distanzkauf kann dann noch bis zu sechs Monate ab Erhalt der Ware widerrufen werden. Wurde über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ist der Widerruf sogar ohne zeitliche Beschränkung möglich. Ausgenommen von der Widerrufsmöglichkeit sind allerdings Bestellungen individuell angefertigter und verderblicher Produkte sowie entsiegelter Software, CDs, DVDs und Videos etc.
Auch mit den Rücksendekosten bei einem Widerruf ist es so eine Sache: Es kommt darauf an, ob der Versandhändler ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht gewährt. Beim "Widerrufsrecht" trägt der Händler ab einem Warenwert von über 40 Euro nur dann die Kosten für die Rücksendung, wenn der Käufer den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs zumindest teilweise bezahlt hat. Andernfalls muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen. Voraussetzung ist jedoch, dass er vom Verkäufer im Vorfeld darüber informiert wurde. Bietet dieser demgegenüber explizit ein "Rückgaberecht" an, so muss er auch stets die Rücksendekosten tragen.
Im Hinblick auf die übrigen Käuferrechte ergeben sich gegenüber dem Präsenzkauf keine Unterschiede. Damit gelten auch beim Distanzkauf uneingeschränkt vor allem die Gewährleistungsvorschriften in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf: Bei Mängeln an der bestellten Ware kann wahlweise und absolut kostenfrei Ersatzlieferung oder Reparatur verlangt werden. Wenn dies zweimal scheitert, kann der Kaufpreis gemindert oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden.


Zum Autor: Der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller berät im Medien-, Kreativen- und Freiberuflerbereich. Seine Spezialgebiete sind das Urheber-, Medien- und Internetrecht. Über Fotorecht veröffentlicht er in verschiedenen Zeitschriften und hält Vorträge für Praktiker an der VHS Garching.

Quelle: foto DIGITAL 11-12/2007