Foto-Recht

Bildrechte (2)

Erweiterte Ansprüche nach dem Bilderklau.

Ein Fotograf, dessen Bilder durch Dritte ungefragt verwendet werden, hat […] Anspruch auf Unterlassung und Erstattung seiner aufgewendeten Anwaltskosten. Doch er hat auch das Recht auf Schadensersatz. Den häufig vorgebrachten Einwand von ertappten Verletzern, dass doch konkret gar kein Schaden entstanden sei, lässt die Rechtsprechung nicht gelten. Bei Urheberrechtsverletzungen lässt sich ein Schaden des Urhebers anhand dreier unterschiedlicher Methoden ermitteln oder schätzen: Herausgabe des Verletzergewinns, konkrete Vermögenseinbuße des Verletzten inklusive entgangenem Gewinn oder Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr anhand der sogenannten Lizenzanalogie.
Das es häufig schwierig ist zu ermitteln, welchen Gewinn ein Verletzter gerade aufgrund beispielsweise der unberechtigten Nutzung eines fremden Fotos erlangt hat und es ebenso schwierig ist, die Bemessung eines konkreten Schadens und entgangenen eigenen Gewinns vorzunehmen, hat sich die dritte Methode der Schadensermittlung anhand der Lizenzanalogie zum praktisch häufigsten Berechnungsmodell entwickelt.

Schadenersatz nach Standardsätzen

Geschuldet ist demnach als Schadensersatz eine übliche Lizenzgebühr, auf welche sich verständige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages geeinigt hätten. Der Verletzer kann dem nicht entgegen halten, dass er gegen Entgelt überhaupt keine Lizenz erworben hätte. Ebenso wenig muss sich der Fotograf entgegen halten lassen, dass er üblicherweise überhaupt keine Lizenzen an seinen Bildern vergibt. Der Verletzer hat durch die unberechtigte Verwertung eine Faktenlage geschaffen, an die er nun gebunden ist. Falls der Fotograf selbst keine üblichen Lizenzsätze zur Hand hat, helfen ihm die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Die MFM ermittelt jedes Jahr den Durchschnittswert üblicher und angemessener Honorare für verschiedene Nutzungsformen von Fotos und gibt einen Katalog dieser Bildhonorare heraus (erhältlich über die Internetseite www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de). Da die hiermit befassten Gerichte regelmäßig diese MFM-Bildhonorare zur Schätzung eines Lizenzschadens heran ziehen, kommt ihnen in einem Rechtsstreit erhebliche Bedeutung zu. Die Honorarempfehlungen sehen beispielsweise für die gewerbliche Nutzung eines Fotos im Internet, etwa in einem Onlineshop mit einer Nutzungsdauer von bis zu einem Jahr, eine übliche Lizenzgebühr von EUR 310,00 vor. Ist bei der Verwertung auch die namentliche Nennung des Urhebers unterblieben, sprechen viele Gerichte dem verletzten Urheber noch einen Zuschlag von 100% auf die Lizenzgebühr zu.

Fazit

Der Fotograf kann für die unberechtigte Verwertung seiner Bilder Schadensersatz in Höhe einer üblicherweise für diese Verwertung geschuldeten Lizenzgebühr verlangen. Die Berechnung kann in der Regel auf Grundlage der MFM-Bildhonorarempfehlung erfolgen.

Mathias Straub - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 10/2010