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Abmahnung

Verteidigung gegen Abmahnungen - Rechteinhaber gehen gegen Verletzungen ihrer Urheberrechte häufig mit außergerichtlichen Abmahnungen vor. Für den Empfänger einer urheberrechtlichen Abmahnung heißt es dann, sorgfältig zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Formell sind an die Wirksamkeit der Abmahnung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es bedarf keiner Zustellung per Einschreiben, nicht zwingend einer Originalunterschrift und nach überwiegender Rechtsauffassung auch nicht unbedingt der Verlage einer Originalvollmacht. Ebenfalls kein schlagendes Gegenargument sind die häufig sehr kurz gesetzten Fristen in den Abmahnungen.
Zu prüfen ist aber, ob der Abgemahnte überhaupt der Täter oder als so genannter Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ein solcher Störer im Rechtssinne ist derjenige, dem es rechtlich und tatsächlich möglich wäre, die Rechtsverletzung zu unterbinden. Weiter ist zu prüfen, ob der angebliche Rechteinhaber überhaupt zur Geltendmachung der Rechte befugt ist. In einem gerichtlichen Verfahren muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass der Abmahner selbst Urheber des jeweiligen Werkes ist oder durch Rechtsübertragung ausschließlich Nutzungsrechte an dem Werk erlangt hat. Dieser Beweis muss durch den Rechteinhaber aber nicht bereits in der Abmahnung bis ins Detail geführt werden. In jedem Fall sollte auf die Abmahnung reagiert werden. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann sie mit dem Hinweis auf entsprechende freie Rechte oder die entsprechende lizenzfreie Quelle zurückgewiesen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, als Abgemahnter seinerseits gerichtlich vorzugehen und eine so genannte negative Feststellungsklage zu erheben.
Häufig empfiehlt es sich aber, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abgemahnte kann diese Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" abgeben. Die Erklärung gilt dann nicht als Schuldeingeständnis, verhindert aber dennoch, dass der Rechteinhaber wegen des Unterlassungsanspruches noch gerichtlich vorgehen kann. Um in diesem Sinne wirksam zu sein, muss die Erklärung zwar für den Fall der Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe bedroht sein. Die Vertragsstrafe muss dabei aber nicht, wie zumeist gefordert, 5000 Euro oder mehr betragen. Der Betrag bleibt viel mehr bewusst unbeziffert. Kommt es dann in der Folge tatsächlich zum (unwahrscheinlichen) Fall eines erneuten Verstoßes muss der Abmahner eine Vertragsstrafe der Höhe nach zunächst bestimmen. Hält der Verletzer diese für zu hoch, muss er sie nicht bezahlen und der Abmahner kann auf Zahlung klagen, wobei dann das hiermit befasste Gericht frei bewertet, ob die vom Abmahner festgesetzte Höhe angemessen oder überhöht ist. Dies dürfte für den Abgemahnten im Falle eines tatsächlichen Verstoßes günstiger sein. Sehr genau sollte geprüft werden, ob die häufig mit der Abmahnung verbundenen weiteren Ansprüche (Auskunft, Anerkennung von Schadensersatz, Erstattung der Abmahngebühren) bestehen. Es empfiehlt sich zumeist, solche Ansprüche nicht pauschal anzuerkennen. Hinsichtlich der Abmahngebühren muss kritisch hinterfragt werden, ob der zugrunde gelegte Streitwert angemessen ist. Handelte es sich um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ist in vielen Fällen die Abmahngebühr des Anwalts nur in Höhe von bis zu 100 Euro zu erstatten.

Fazit

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Häufig empfiehlt sich dennoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Hierdurch wird keine Schuld eingestanden und das Risiko eines teuren Rechtsstreits vermieden.

Mathias Straub - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 11/2010