Foto-Recht

Eigener Soundtrack

Legalität von musikalischer Untermalung

Wer seine Bilder mit fremder Musik unterlegt, benötigt dafür in vielen Fällen die Erlaubnis der Komponisten und Künstler.

Grundsätzlich stellt die Verknüpfung von Bildern mit Musik im urheberrechtlichen Sinn eine Bearbeitung dar. Zudem wird die Musik vervielfältigt, indem sie auf den jeweiligen Datenträger aufgespielt wird.
Solange sich all dies noch im privaten Rahmen bewegt, ist es ohne weiteres zulässig. Musik darf für private Zwecke in geringem Umfang kopiert werden, soweit keine Kopierschutzmaßnahmen diese Möglichkeit einschränken. Ebenso darf im privaten Bereich mit fremden Werken nach Lust und Laune experimentiert und diese bearbeitet werden. Einer Zustimmung der GEMA, der jeweiligen Musikverlage oder Plattenfirmen bedarf es hierfür nicht. Von dieser Privilegierung umfasst ist aber nur die rein private Nutzung. Die Abgrenzung zwischen privater Nutzung und öffentlicher Verwertung kann im Einzelfall schwierig sein. Sicherlich privat ist die Vorführung im Familien- und Freundeskreis. Entscheidend ist aber nicht die Größe der Veranstaltung oder die Menge der Zuschauer, sondern ob die Besucher untereinander oder zum Veranstalter in einer persönlichen Beziehung stehen. So kann die Präsentation eines Films anlässlich einer Hochzeitsfeier mit Hunderten geladener Gäste ohne weiteres als private Vorführung gelten, wohingegen eine allgemein zugängliche Vorführung, beispielsweise einer Diashow im örtlichen Kulturzentrum mit nur einer Handvoll Besucher, bereits als öffentliche Veranstaltung einzustufen ist.
Immer und zwangsläufig als öffentliche Verwertung ist die Veröffentlichung im Internet einzustufen. Es spielt im Übrigen auch keine Rolle, ob das Angebot unentgeltlich oder kommerziell erfolgt. Auch ist egal, ob das Video auf einer eigenen Seite oder beispielsweise bei youtube eingestellt wird. Insbesondere die Videoportale wie youtube weisen in ihren Nutzungsbedingungen explizit darauf hin, dass nur Inhalte hoch geladen werden dürfen, an denen der jeweilige Anbieter sämtliche Rechte inne hat.

Fazit

Wer mit fremder Musik untermalte Bilder öffentlich vorführt oder im Internet zugänglich macht, benötigt dafür grundsätzlich die Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber an der Musik.

Mathias Straub - Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 02/2010