Foto-Recht

Nutzung auf Zeit

Der Urheber einer Fotografie oder eines Films hat die Möglichkeit, einem Anderen Nutzungsrechte (häufig auch als Lizenz bezeichnet) einzuräumen.

Neben der Beschränkung des Nutzungsrechts auf bestimmte Nutzungen (z.B. Online-Nutzung) oder für bestimmte Gebiete (z.B. Deutschland) kann der Urheber auch die Nutzung auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. Gerade im Bereich der Fotografie ist die Einräumung von Nutzungsrechten auf Zeit durchaus gängig. So sind z.B. die Bildhonorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) für zahlreiche Nutzungsarten danach gestaffelt, wie lange ein Verwerter von Bildrechten die entsprechende Fotografie nutzt. Dabei gilt: Je länger die Nutzungsdauer, desto höher das Honorar. Endet der Zeitraum der Nutzung, so erlischt das Nutzungsrecht. Noch nicht endgültig höchstrichterlich geklärt ist die Rechtsfrage, ob das einem Anderen auf Zeit eingeräumte Nutzungsrecht nach Ablauf der Zeit - quasi automatisch - an den Urheber zurückfällt oder ob es einer zusätzlichen und ausdrücklichen Rückübertragung des Nutzungsrechts bedarf. Auch wenn es ich hierbei um eine rein juristische und eher wissenschaftliche Frage handelt, so sollte dennoch ein Urheber in einer Vereinbarung mit einem Verwerter eines Bildrechts darauf achten, dass in seiner Vereinbarung ein Passus enthalten ist, wonach das Nutzungsrecht nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums wieder an den Urheber zurückfällt, ohne dass dazu weitere Handlungen vorzunehmen sind.
Auf der anderen Seite muss natürlich derjenige, der Bildrechte verwertet, darauf achten, ob seine Nutzungsberechtigung zeitlich beschränkt ist. Ist dem der Fall, so muss der Verwerter nach Ablauf des Nutzungszeitraums umgehend die Verwertungshandlung einstellen. Ist z.B. dem Verwerter gestattet, eine Fotografie auf einer Webseite nur für den Zeitraum von einem Jahr zu benutzen, so muss der Verwerter nach Ablauf des Jahres das Foto wieder von seiner Webseite entfernen. Unterlässt er dies, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass die ursprüngliche Nutzung zunächst rechtsmäßig erfolgt ist. Auch die Nutzung über einen vereinbarten Zeitraum hinaus ist eine Urheberrechtsverletzung, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urhebers nach sich ziehen kann.

Fazit

Nutzungsvereinbarung auf Zeit birgt besondere Risiken für den Lizenzgeber, aber besonders für den Nutzer, denn er begeht eine Urheberrechtsverletzung, falls er nach Ablauf der Nutzungszeit das Bild noch nutzt.

Wolfgang Riegger - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 04/2010