Foto-Recht

Konzerte

Fotos und Videos von Konzerten. Erst kürzlich ging ein Aufschrei durch die Presse aufgrund angeblicher Auflagen der Band "Silbermond" an Pressefotografen bezüglich des Anfertigens und des Nutzens von Konzertfotos. Doch wie steht es um die Zulässigkeit der Anfertigung und der Nutzung von Fotos von Konzertbesuchern?

Da heutzutage nahezu jedes Handy eine eingebaute Digitalkamera hat, ist das Anfertigen von Konzertfotos oder sogar von kurzen Videomitschnitten technisch problemlos möglich. Bei der rechtlichen Zulässigkeit ist zunächst zwischen Fotos und Videos zu differenzieren: Für Fotos gilt Folgendes: Sofern der Konzertveranstalter das Fotografieren nicht verboten hat, ist das Anfertigen solcher Fotos jederzeit möglich. Da es sich bei den Künstlern in aller Regel um so genannte Personen der Zeitgeschichte handelt, dürfen die Bildnisse der Künstler auch veröffentlicht werden, wenn kein berechtigtes Interesse der Künstler dagegen spricht. Bei der rein privaten oder redaktionellen Nutzung von Fotos ist dies nicht der Fall. Wer also auf seiner eigenen Internetseite einen Bericht über seinen Konzertbesuch mit Fotos bebildern möchte, kann dies tun. Nicht zulässig, weil eben berechtigte Interessen dagegen stehen, ist aber der kommerzielle Vertrieb der Konzertfotos, also das Verkaufen der Fotos gegen Entgelt.

Unwirksame Verbote

Selbst wenn der Veranstalter das Fotografieren verboten hat, so muss dies nicht zwingend bedeuten, dass die Fotos nicht angefertigt bzw. genutzt werden dürfen. Es stellt sich nämlich die Frage, ob solch ein Verbot überhaupt wirksam ist. Denn zum einen könnte ein solches Verbot als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) angesehen werden. Zum anderen müsste ein solches Verbot bei Vertragsabschluss bereits in den Vertrag einbezogen werden. Findet sich aber lediglich ein Hinweis auf der Eintrittskarte, die nach Verkauf ausgehändigt wird oder etwa ein Verbot als Aushang in der Halle, so stellt sich die Frage, ob ein solches Verbot überhaupt wirksam Vertragsbestandteil geworden ist. Bei Videos von Konzerten ist die Rechtslage grundsätzlich anders: Hier ist bereits das Anfertigen und damit auch das Nutzen solcher - auch nur kurzen - Videos von Konzerten ohne Zustimmung der Künstler nicht zulässig. Denn nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hat der ausübende Künstler stets das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, wer die Live-Darbietungen auf Bild- oder Tonträger aufnehmen darf. Demzufolge ist es nicht zulässig, Videos von Konzerten auch nur zum privaten Gebrauch anzufertigen und zu nutzen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Künstlers dazu vorliegt.

Fazit

Fotos auf Konzerten machen, wenn diese verboten werden, fordert, auch wenn das Verbot rechtlich fragwürdig ist, den Streit mit dem Veranstalter herauf. Bei Videos ist es dagegen eindeutig: Filmen ist ohne offizielle Genehmigung verboten.

Wolfgang Riegger - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 02/2011