Foto-Recht

YouTube (1)

Millionen User im juristischen Graubereich I. Videoportale, insbesondere YouTube, liegen im Trend und können für eine extreme Verbreitung von Videos und Diaschauen sorgen. Was viele übersehen: Die rechtliche Situation der Inhalte ist vollkommen ungeklärt.


Wer Videos bei YouTube hochlädt, sollte alle hierfür relevanten Rechte besitzen. Dies schließt nicht nur die Rechte am Filmmaterial selbst ein. Wurde selbst gefilmt, gibt es hiermit kein Problem. Wer hingegen ungefragt fremdes Filmmaterial, Musikvideos oder auch nur Ausschnitte aus Fernsehsendungen, einstellt, besitzt in aller Regel nicht die hierzu erforderlichen Rechte. Dabei spielt auch keine Rolle, wenn das Material bereits öffentlich gesendet wurde. Zwar durften für den Privatgebrauch dann Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies berechtigt aber nicht dazu, solche Aufnahmen dann ins Internet zu stellen.
Aber auch bei selbst gefertigten Filmaufnahmen sind häufig vielfache weitere Rechte relevant. Dies beginnt bei den Rechten der im Film benutzten Musik und endet bei möglicherweise betroffenen Persönlichkeitsrechten abgebildeter Menschen. Der YouTube-Nutzer kann auch nicht davon ausgehen, dass YouTube hier für ihn in die Presche springt und die erforderlichen Rechte eingeholt hat. Selbst wo dies möglich wäre, also beispielsweise bei Rechten an Musik, die von der GEMA als Verwertungsgesellschaft vergeben werden, besteht derzeit keine Lizenzvereinbarung mit YouTube, da man sich bislang auf kein Vergütungsmodell einigen konnte.
Grundsätzlich haftet also zunächst der Inhaber des jeweiligen YouTube-Kanals für die von ihm eingestellten Inhalte. Dies sollte eigentlich auch wenig überraschend sein, ergibt es sich doch bereits aus den YouTube-Nutzungsbedingungen. Da allerdings das Hochladen von Videos und die hierfür erforderliche YouTube-Registrierung anonym möglich ist, wovon der überwiegende Großteil der YouTube-Nutzer auch Gebrauch macht, besteht rein faktisch dennoch nur ein geringes Risiko für den Kanalinhaber aufgrund rechtsverletzender Inhalte der hochgeladenen Videos tatsächlich in Haftung genommen zu werden. Anders sieht dies aus, wenn der Betreiber des YouTube-Kanals sich selbst zu erkennen gibt, was insbesondere bei kommerziell betriebenen YouTube-Kanälen von Firmen und Unternehmen zu Werbezwecken der Fall ist.

Fazit

Es bleibt also festzuhalten, dass der Kanalinhaber, so er denn ermittelbar ist, und zudem seit Kurzem verstärkt auch YouTube als Plattformbetreiber selbst, für Rechtsverletzungen haftbar sind.

Matthias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg

Quelle: ColorFoto 03/2011