Foto-Recht
YouTube (2)
Millionen User im juristischen Graubereich II
Onlineplattformen wie YouTube suggerieren, dass man deren Inhalte einfach auf der eigenen Webseite einbinden darf. Aber darf man das auch?
Wer Videos ins Internet einstellt, muss, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, alle hierfür erforderlichen Rechte an Bild- und Tonmaterial inne halten. Auch die Video-Portale selbst können neben dem Uploader für Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden (ausführlicher hierzu dieser Beitrag). Aber wie sieht es mit demjenigen aus, der Videos, die von Dritten eingestellt wurden, durch Einbettung in seine eigenen Internetseiten einfügt. So findet sich beispielsweise bei YouTube für jedes Video der hierfür nötige Code zum Einbetten (embedded-Link) direkt bei dem Video. In welchen Fällen ist die Nutzung der Videos über diese embedded-Link-Funktion erlaubt? Zunächst muss unterschieden werden zwischen rechtmäßig bei YouTube eingestellten Videos, und solchen, bei denen die Urheberrechte Dritter bereits durch den unberechtigten Upload und die Zugänglichmachung auf YouTube direkt verletzt wurden.
Hat der tatsächliche Inhaber aller erforderlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte das Video bei YouTube eingestellt, hat er damit die Nutzungsbedingungen des Portals akzeptiert. Somit hat er auch zugestimmt, dass das Video durch Dritte über die Nutzung der embedded-Link-Funktion auf weiteren Webseiten ausgewertet wird. Tatsächlich dürften aber die meisten aller YouTube-Videos diese Anforderung nicht erfüllen und bereits das Streaming auf YouTube direkt verletzt fremde Urheberrechte. Wird dann auch der Nutzer der embedded-Link-Funktion hier zum Mittäter der Urheberrechtsverletzung?
Eigentlich begeht der Verlinker keine eigene Verwertungshandlung. Das bloße Setzen eines Links stellt keine Nutzung des über den Link aufrufbaren Werkes dar. Auf dem Server des Verlinkers wird das Werk nie gespeichert. Und der Verlinker hat keinen Einfluss darauf, ob und wie lange das Werk überhaupt online verfügbar bleibt. Entfernt er den Link, bleibt das Werk bei YouTube dennoch sichtbar. Entfernt der YouTube-Account-Inhaber oder YouTube das Werk von der Plattform, führt der embedded-Link mit sofortiger Wirkung ins Leere.
Doch auch wenn man sich mit der Begründung einer Haftung schwer tut, kann man mit einer solchen Verlinkung nicht sorglos umgehen. Zwar stellt der embedded-Link-Nutzer keine Vervielfältigung des Werkes her. Er selbst macht das Werk auch nicht öffentlich zugänglich. Dennoch macht er sich aber wertungsmäßig das Werk zu eigen. Für den Außenstehenden spielt es keine Rolle, ob das Video direkt vom Server des Anbieters der Webseite kommt, oder ob dies technisch auf die Art geschieht, dass es sich bei der Wiedergabe um einen eingebetteten YouTube-Link handelt. Durch die Einbettung eines urheberrechtsverletzenden YouTube-Videos begibt sich somit auch der Linksetzer in die Gefahr, eine eigene Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Fazit
Es bleibt festzuhalten, dass die Nutzung fremder Videos zur Aufwertung der eigenen Webseite der Zustimmung der Berechtigten Urheber bedarf. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Video gar nicht vom eigenen Server aus angeboten, sondern stattdessen über die embedded-Link-Funktion von einem Videoportal lediglich eingeblendet wird.
Matthias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg