Foto-Recht
Tonrechte
Wer beim Schulkonzert nicht nur Fotos, sondern auch Videos macht, zeichnet den Ton damit auf. Will man den geschnittenen Film dann verteilen, gibt es klare Regeln für das Urheberrecht an der Musik.
Der Filmmitschnitt von Musikveranstaltungen ist solange problemlos möglich, solange eine Vervielfältigung und Auswertung nur im Privatbereich erfolgt und die darbietenden Musiker mit der Aufnahme einverstanden sind. Doch dieser private Bereich ist schnell überschritten, insbesondere bei der Vervielfältigung in größerer Stückzahl oder dem entgeltlichen Weiterverkauf. Eine tatsächliche gewerbliche Betätigung oder gar Gewinnerzielung ist keineswegs Voraussetzung hierfür. Für den Verkauf der Live-DVD des Schulkonzertes oder die Aufnahme der Vereinsfeier mit Live-Band kann für den Hobbyfilmer so schnell die Einholung umfangreicher Rechte im Hinblick auf die enthaltene Musik erforderlich werden.
Ausgangsfrage bei der Einholung von Nutzungsrechten an Musik ist zunächst stets, ob GEMA-pflichtiges oder GEMA-freies Material genutzt wird.
Aber Achtung: GEMA-frei heißt nicht rechtefrei. Stammt das Repertoire von Urhebern, die nicht Mitglied der GEMA oder einer vergleichbaren ausländischen Verwertungsgesellschaft sind, kann und muss aber auch mit den jeweiligen Urhebern direkt über die Rechtevergabe für die Nutzung verhandelt werden. Keine Rolle spielt hierfür übrigens, welche Musiker die Lieder bei der gefilmten Veranstaltung gespielt haben, denn diese Musiker sind zwar Interpreten des Materials aber eben zumeist nicht die Urheber. Haben die Urheber selbst ihr eigenes Material live dargeboten, ist mit diesen als Urheber über die Rechtevergabe zu verhandeln. Ist hingegen GEMA-Repertoire betroffen, was auf den überwiegenden Großteil des weltweit verfügbaren aktuellen Musikprogramms zutrifft, nimmt die GEMA in Deutschland die hier relevanten Rechte wahr. Dies sind insbesondere das Recht zur Vervielfältigung auf DVDs oder anderen Datenträgern, das Recht zur öffentlichen Vorführung und die Online-Rechte für das Streaming auf Videoplattformen. Jede Verwertung ist der GEMA zu melden und zu vergüten, wobei die Vergütung sich auf Grundlage des Umfangs der Nutzung anhand jeweils bei der GEMA zu erfragender Tarife orientiert. Diese Meldungs- und Vergütungspflicht sollte ernst genommen werden. Erfolgt eine Nutzung ohne ordnungsgemäße Anmeldung und Zahlung, kann die GEMA rechtlich hiergegen vorgehen und zusätzlich zu der üblichen Vergütung einen 100%igen Verletzerzuschlag verlangen.
Weit komplizierter wird es noch, falls keine Live-Musik mit Zustimmung der auftretenden Musiker gefilmt wird, sondern bestehende Tonaufnahmen beispielsweise von aktuellen CDs zu hören sind. Denn dann sind noch die Leistungsschutzrechte an diesen Aufnahmen zu beachten und müssen neben den von der GEMA vergebenen Urheberrechten üblicherweise bei den jeweiligen Plattenfirmen angefragt werden. In Fällen, in denen zudem nicht nur normale konzertmäßige Darbietungen gefilmt werden, sondern theatralische Aufführungen oder Musicals sind darüber hinaus nicht nur musikalische Rechte zu klären, sondern auch die Rechte an der jeweiligen Inszenierung. Diese Rechte vergibt nicht de GEMA, sondern nur de jeweils zuständigen Musik- oder Bühnenverlage.
Fazit
Wer Vervielfältigungen in größerer Stückzahl macht, und sei es auch zu einem wohltätigen Zweck, muss sich an klare Regeln halten. Die GEMA-Freigabe sowie die Einholung der Urheberrechtsfreigabe sind Pflicht, wenn es keine bösen Überraschungen geben soll.
Matthias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.