Foto-Recht

Verletzung des Urheberrechts an Fotografien

Der Fotograf hat als Urheber der jeweiligen Fotografie das alleinige Recht, die Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten oder im Internet zu veröffentlichen. Verwendet ein Dritter die Fotografie, ohne zuvor die Erlaubnis des Urhebers einzuholen, kann der Urheber von dem Verwender Unterlassung und Schadensersatz fordern.

Eine Urheberrechtsverletzung an Fotografien ist schnell begangen. Bereits das Speichern einer im Internet abrufbaren Fotografie kann eine unerlaubte Vervielfältigung sein. Der Urheber hat das alleinige Recht, über die Vervielfältigung und Verbreitung seiner Fotografie zu entscheiden. Eine Vervielfältigung kann beispielsweise auch das Kopieren einer Bilddatei oder das Versenden der Fotografie per Telefax sein. Auch das Herstellen von Abzügen von einem Negativ oder das Ausdrucken einer Bilddatei stellt eine Vervielfältigung dar. Unter dem Verbreiten einer Fotografie wird insbesondere das Anbieten und in Verkehr bringen einzelner Vervielfältigungsstücke verstanden. Der Unterschied lässt sich anhand der Herstellung eines Bildbandes verdeutlichen. Das Herstellen des Bildbandes in der Druckerei ist eine Vervielfältigung (§16 Urheberrechtsgesetz). Verbreitet (§17 Urheberrechtsgesetz) wird das Werk über den Vertrieb des Verlages, über die eingeschalteten Großhändler und die Buchhandlungen, die den Bildband an den Endverbraucher verkaufen.
Wir die Fotografie ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet oder im Internet öffentlich zugänglich gemacht, kann der Urheber von dem Verwender Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob das Bild zu rein privaten oder zu geschäftlichen Zwecken verwendet wurde. Der Unterlassungsanspruch wird dabei in der Regel durch eine Abmahnung geltend gemacht. Dabei handelt es sich um die Aufforderung des Urhebers an den Verwender, die Verwendung ohne seine Einwilligung künftig zu unterlassen. Der Verletzer kann den Unterlassungsanspruch in der Regel nur dadurch beseitigen, dass er eine Erklärung abgibt, wonach er die gerügte Verwendung des Werks künftig unterlässt und an den Urheber eine Vertragsstrafe zahlt, sollte er gegen dieses Versprechen verstoßen. In der Regel wird sich der Urheber für eine solche Abmahnung der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen. Der Urheber kann in diesem Fall verlangen, dass der Verletzer die hierfür angefallenen Rechtsanwaltsgebühren erstattet. Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung nicht, kann der Urheber von dem Verletzer auch Schadensersatz für die Verwendung der Fotografie verlangen. Dabei gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten, den Schaden zu berechnen. Der Urheber kann den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen oder den durch die Urheberrechtsverletzung erzielten Gewinn herausverlangen oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr fordern. Da ein tatsächlich entstandener Schaden selten zu belegen ist und der Verletzergewinn im Fotorecht selten besonders groß ist, wird in der Praxis bei der Verletzung des Urheberrechts an Fotografien meist die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gefordert. Als Maßstab dafür, was im Einzelfall als angemessen zu betrachten ist, haben sich die jährlich erscheinenden Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (sog. MFM-Tabelle) etabliert. Die darin enthaltenen Honorarsätze werden von den Gerichten meist als angemessen erachtet. Allerdings kann im Einzelfall auch eine erheblich höhere Honorierung in Frage kommen, wenn es sich um sehr hochwertige oder sehr mühsam hergestellte Aufnahmen handelt. Entscheidend ist, was der Fotograf bekommen hätte, wenn er sich mit dem Verletzer über die Zahlung eines Bildhonorars geeinigt hätte. Die MFM-Tabelle sieht einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar für den Fall vor, dass der Fotograf bei der Verwendung der Fotografie nicht als Urheber angegeben wird. Auch dieser Zuschlag kann regelmäßig als Schaden geltend gemacht werden.

Fazit
Angesichts der strengen Sanktionen, die das Urheberrecht für die rechtswidrige Verwendung von Fotografien vorsieht, sollte jeder, der eine fremde Fotografie verwendet, zuvor mit dem Urheber oder dem jeweiligen Rechteinhaber einen Lizenzvertrag abschließen, der den Umfang der erlaubten Verwendung und das Honorar des Fotografen regelt.

Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner, München

Quelle: ColorFoto 01/2009