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Risiko Graumarktware - Keine Garantie?

Unter Graumarktwaren versteht man Waren, bei denen es sich zwar um Originalerzeugnisse eines bestimmten Herstellers handelt, die aber abseits der offiziellen Vertriebskanäle des Herstellers gehandelt werden.

Bei Graumarktwaren handelt es sich häufig um Waren, die außerhalb eines bestehenden gebundenen Vertriebssystems des Herstellers verkauft werden. Von einem gebundenen (oder selektiven) Vertriebssystem spricht man dann, wenn der Hersteller seine Produkte nur an bestimmte, ausgewählte Zwischenhändler liefert und diese sich gegenüber dem Hersteller vertraglich dazu verpflichten, die Produkte ihrerseits nur an bestimmte Einzelhändler zu liefern, die bestimmten Kriterien genügen. Denn für die Hersteller ist es im Rahmen der Qualitätssicherung wichtig, dass die offiziellen Vertriebskanäle eingehalten und die Waren nicht außerhalb der geplanten Vertriebswege gehandelt werden. Im Rahmen eines gebundenen Vertriebs kann Ware nur dann an nicht autorisierte Händler gelangen, wenn ein Händler in der Vertriebskette des Herstellers die Waren, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hersteller, an Händler außerhalb des Systems verkauft. Grundsätzlich handelt es sich hier selbstverständlich um Originalware des jeweiligen Herstellers, jedoch kann die Ware nur deswegen verkauft werden, weil ein Händler in der Kette des Herstellers seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat. Man spricht in einem solchen Fall von Graumarktware und meint damit, dass die Ware als solche zwar nicht zu beanstanden ist, sie aber aus einer dubiosen Quelle stammt.
Die Hersteller der Waren versuchen sich auf verschiedene Weisen gegen den Handel mit Graumarktwaren zu wehren. Zum einen stellt das Wettbewerbsrecht unter Umständen Unterlassungsansprüche gegen den vertragsbrüchigen Händler zur Verfügung. Zum anderen kann die Graumarktware auch Markenrechte des Herstellers verletzen, wenn diese von außerhalb der Europäischen Union ohne Wissen und Wollen des Herstellers in die Europäische Union eingeführt wird. In beiden Fällen allerdings muss der Hersteller erst einmal das Leck in seinem Vertriebssystem finden. Dies wird meist über Kontrollnummern versucht, die aber häufig von den Händlern entfernt werden.
Eine weitere gängige Methode der Hersteller, sich gegen den massenhaften Vertrieb von Graumarktware zu wehren, besteht darin, die Gewährung von Garantieleistungen davon abhängig zu machen, dass die Ware bei einem autorisierten Fachhändler bezogen wurde. Für den Kunden, der oft zwischen Graumarktware und Ware, die aus dem offiziellen Vertriebssystem des Händlers stammt, kaum unterscheiden kann, stellt dies ein großes Problem dar. Er muss damit rechnen, dass der Hersteller Garantieleistungen verweigert. Diese Weigerung beispielsweise aus Drittstaate importierte Waren im Falle eines Mangels zu reparieren, ist in der Regel rechtmäßig. Anders als bei der Gewährleistung des Händlers, der die Ware verkauft, ist der Hersteller nicht verpflichtet gegenüber dem Endkunden Garantieleistungen anzubieten und kann diese in der Regel auch verweigern, wenn Graumarktware zur Reparatur vorgelegt wird. Der Käufer solcher Waren ist dann darauf angewiesen, gegenüber dem Händler Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht geltend zu machen. Er kann von dem Händler im ersten Schritt die Reparatur der Ware oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Scheitert diese sogenannte Nachbesserung, kann er vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückerstattet verlangen oder den Kaufpreis mindern und die Ware behalten oder den Händler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Nicht selten kommt es allerdings vor, dass zwielichtige Händler solcher Graumarktwaren die Gewährleistung ablehnen und den Kunden an den Hersteller verweisen, obwohl der Händler selbst zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Kunden verpflichtet wäre. Da die wenigsten Kunden in einem solchen Fall vor Gericht ziehen, kann der Händler damit rechnen, in den meisten Fällen von Ansprüchen seiner Kunden verschont zu bleiben. In vielen Fällen kommt es auch vor, dass der Verkäufer nach kurzer Zeit wieder verschwindet und überhaupt nicht mehr greifbar ist.

Fazit
Wer durch den Kauf von Graumarktware ein Schnäppchen machen will, muss dabei bedenken, dass er nicht immer damit rechnen kann, dass er Garantie und Gewährleistung in gleichem Umfang bekommt, wie bei einem Kauf von Fachhändler. Die Ersparnis und die damit verbundenen Risiken sollten daher sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner, München

Quelle: ColorFoto 02/2009