Foto-Recht

Urheberrecht bei Collagen – Freie Benutzung

Wer aus fremden Bildern eine Collage erstellt, muss Vorsicht walten lassen und das Urheberrecht beachten.

Zunächst ist zu bemerken, dass Fotos praktisch immer dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen und daher vor Verwertung eines Fotos, gleich in welcher Form, die Erlaubnis des Urhebers einzuholen ist. Das gilt auch dann, wenn lediglich einzelne Teile des Fotos verwendet werden.
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine wichtige Ausnahme. Wird nämlich ein neues selbständiges Werk in freier Benutzung eines fremden Werks geschaffen, ist für die Veröffentlichung und Verwertung des neuen Werks die Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werks nicht erforderlich (§24 Urheberrechtsgesetz). Man spricht in diesem Fall von einer feien Benutzung des ursprünglichen Werks. Das bedeutet für denjenigen, der aus verschiedenen Bildern ein neues Bild zusammensetzt, jedoch nicht, dass er die Urheberrechte an den verwendeten Bildern nicht zu beachten hätte. Die freie Benutzung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Entscheidend ist, dass das alte Werk hinter dem neu geschaffenen Werk weitgehend verblasst. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, welchen Grad an Individualität das neue Werk und das entlehnte alte Werk besitzen. Wer also ein Bild verwendet, das ein "Allerweltsmotiv" zeigt, das auch nicht in besonderer Weise fotografiert wurde und dieses im Rahmen einer besonders kreativen und individuellen Bildcollage verarbeitet, wird sich wahrscheinlich auf eine freie Benutzung berufen können. Dagegen gilt dies nicht, wenn der eigene kreative Beitrag zum Gesamtergebnis eher gering ist und gerade die besonders individuellen Merkmale der verwendeten Vorlage in dem fertigen Werk unverändert oder lediglich leicht verfremdet wieder auftauchen.
Besteht das Besondere an einer Fotografie also beispielsweise in der Wahl einer sehr ungewöhnlichen Perspektive oder in einer besonders ungewöhnlichen Beleuchtung des fotografierten Gegenstands und wird diese Besonderheit in dem neu geschaffenen Werk auch wieder deutlich sichtbar, wird in der Regel keine freie Benutzung vorliegen, weil hier die Individualität der Vorlage nicht verblasst, sondern in dem neu geschaffenen Werk eben noch deutlich zum Vorschein kommt. Grundvoraussetzung ist aber immer, dass auch das neu geschaffene Werk ein nicht ganz unerhebliches Maß an Individualität erkennen lässt. Dazu wird es in der Regel nicht ausreichen, lediglich zwei beliebige Bilder mittels Fotomerge-Funktion zusammenzusetzen, die Zusammensetzung selbst muss eine gewisse gestalterische Leistung erkennen lassen. Wenn etwa durch die Verbindung von einer Vielzahl von Bildausschnitten eine Art Mosaik entsteht, das etwas vollkommen Neues darstellt, wird man in der Regel von der Schöpfung eines neuen Werks ausgehen können. In einem solchen Werk wird dann auch meist eine freie Benutzung zu sehen sein.

Fazit
Fremde Bilder dürfen nur dann im Rahmen einer Collage verwendet werden, wenn die Collage selbst ein so großes Maß an Individualität besitzt, dass die verwendeten Bestandteile dahinter weitgehend verblassen.

Christopher Langlotz ist Rechtsanwalt für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner, München

Quelle: ColorFoto 05/2009