Foto-Recht
Kunst im Bild
Kunstwerke ablichten
Wer urheberrechtlich geschützte Kunstwerke abfotografiert oder abfilmt, benötigt für die Veröffentlichung häufig die Zustimmung des Künstlers.
Werke der bildenden Kunst, seien es Gemälde oder Plastiken, sind in aller Regel zugunsten des Künstlers urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.
Wird ein Kunstwerk abfotografiert oder abgefilmt, so ist dies eine Vervielfältigung des Kunstwerkes. Solche Vervielfältigungen sind in aller Regel zustimmungspflichtig. Nur unter engen Voraussetzungen müssen Sie keine Zustimmung des Künstlers einholen: Sie benutzen das Foto oder den Film ausschließlich zu eigenen privaten oder wissenschaftlichen Zwecken. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Foto oder der Film fürs eigene Archiv oder Fotoalbum gedacht ist und nur im Freundes- oder Bekanntenkreis gezeigt wird. Schon nicht mehr zulässig ist es, wenn Sie das Foto oder den Film, auf dem das Kunstwerk zu sehen ist, auf Ihre eigene private Internetseite einstellen - selbst wenn kein Download möglich ist.
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn das Kunstwerk, das auf dem Foto oder dem Film zu sehen ist, nur "unwesentliches Beiwerk" neben dem eigentlichen Gegenstand der Abbildung ist. "Unwesentliches Beiwerk" ist nur, was in Bezug zum Hauptgegenstand der Abbildung so nebensächlich ist, dass es aufgrund seiner fehlenden Beziehung zum eigentlichen Hauptgegenstand ausgetauscht werden könnte, ohne die Gesamtwirkung zu beeinträchtigen und ohne dass der nicht eigens darauf achtende Betrachter dies bemerkt. Dies ist nur selten der Fall. So hat z. B. das OLG München in einem Urteil aus dem Jahr 1988 entschieden, dass der Abdruck eines Werkes der bildenden Kunst in einem Werbeprospekt eines Möbelhändlers, in dem eine Wohnlandschaft abgebildet und im Hintergrund ein Kunstwerk an der Wand zu sehen war, kein "unwesentliches Beiwerk" ist. Folge war, dass der werbende Möbelhändler die Zustimmung des bildenden Künstlers benötigt hatte.
Die letzte Ausnahme liegt vor, wenn sich das Kunstwerk bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befindet. Wichtig ist hier zum einen das Merkmal "bleibend". Deshalb durften Fotos des "verhüllten Reichstags" des Künstlers Christo ohne dessen Zustimmung nicht auf Postkarte verkauft werden. Zum anderen darf das Foto oder Film nur von einer Perspektive aufgenommen sein, die jedermann ohne Hilfsmittel (z. B. Leiter, Dach eines nicht öffentlich zugänglichen Gebäudes) zugänglich sind.
Fazit
Nur ausnahmsweise braucht man keine Zustimmung des Künstlers, wenn dessen Kunstwerk im Bild erscheint. Gerichte beurteilen zudem diese Ausnahmen sehr streng, so dass die Grenzen der freien Nutzung außerhalb des rein privaten Gebrauchs extrem eng gesteckt sind.
Wolfgang Riegger ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Kanzlei Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg.