Foto-Recht

No Logo?

In der Ausgabe 12/2010 veröffentlichte fotoMagazin folgenden Leserbrief von Herrn A. Specht:

Wie verhält es sich mit Aufnahmen, auf denen Markenlogos klar erkennbar sind. Bisher ging ich immer davon aus, dass eine Marke auf Fotos nicht erkennbar sein darf. In Ihrem Bericht über den Maestro-Fotowettbewerb in der Ausgabe Nr. 6/2010 ist […] ein Geländewagen abgebildet, der als Mitsubishi zu erkennen ist.

Fällt ein Fotowettbewerb nicht unter diese Regelung oder ist es in dem Fall von PKWs gänzlich anders?

Antwort Dr. Enderess Wanckel:

Es ist nicht grundsätzlich verboten, fremde Markenzeichen fotografisch abzubilden. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die Fotos verwendet werden. Das Markenrecht schützt den Markeninhaber in erster Linie vor Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr, Ausbeutung des guten Rufs der Marke, sowie deren Herabsetzung oder Verwässerung. Problematisch ist die fotografische Wiedergabe fremder Marken ohne ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers daher insbesondere in der Werbefotografie. Dort kann die Wiedergabe fremder Marken zum Beispiel wegen unlauterer Rufausbeutung oder Herkunftstäuschung rechtswidrig sein. Unproblematisch ist hingegen die Veröffentlichung solcher Fotos im Rahmen redaktioneller Berichterstattung (wie zum Beispiel über den Fotowettbewerb) oder auch anlässlich eines Fotowettbewerbs an sich, sofern der Wettbewerb nicht eine "getarnte" Werbemaßnahme des Veranstalters ist. Im redaktionellen Umfeld darf die Wiedergabe einer fremden Marke nicht zu einer Herkunftstäuschung führen. So hat beispielsweise das OLG Hamburg die großflächige Wiedergabe eines markenrechtlich geschützten Vereinslogos auf einem Buchcover verboten, weil durch die konkrete Gestaltung der Eindruck erweckt wurde, es handele sich um ein vom Verein herausgegebenes Fanbuch. Zulässig ist hingegen nach mehreren Urteilen die Wiedergabe von Marken zur Illustration von redaktionellen Berichten über Unternehmen, auch wenn diese kritischer Natur sind.

Es gibt im Urheber- und Markengesetz keine Ausnahmeregeln für Automarken. Auch dort gelten die oben dargestellten Grundsätze. Allerdings haben Automarken in aller Regel einen hohen Bekanntheitsgrad, weshalb eine unzulässige Rufausbeutung tendenziell näher liegt als bei Kennzeichen mit lediglich geringer oder nur regionaler Bekanntheit.

Dr. Endress Wanckel - Rechtsanwalt, Partner in der Kanzlei Frömming & Partner

Quelle: fotoMagazin 12/2010