Foto-Recht
Fotos von Schulveranstaltungen im Internet
Frage von Steffen Kessler:
Wie ist die Rechtslage bei Fotos von Schulveranstaltungen wie Sponsorenlauf, Theateraufführungen etc. in Bezug auf Veröffentlichungen im Internet? Viele Eltern der Kinder möchten nach solchen Veranstaltungen gerne Fotos ihrer Kinder sehen. Bislang ist dies nur mit vereinzelten Fotos auf Stellwänden innerhalb der Schule möglich. Inwieweit kann die Schule Fotos und Fotoalben (auch mit Portraitfotos) ins Internet stellen, vielleicht sogar mit der Möglichkeit, einzelne Fotos als Abzüge zu bestellen? Wie verhält es sich mit Passwort-geschützten Bereichen, gegebenenfalls sogar nach Klassen aufgeteilt, so dass tatsächlich nur Eltern Zugriff auf die Fotoalben haben?
Antwort von Dr. Endress Wanckel:
Die Praxis an vielen Schulen weicht hier von der objektiven Rechtslage ab. Auch bei Schulveranstaltungen gilt das „Recht am eigenen Bild“ der Schüler, geregelt in §22 KUG. Nach dieser Vorschrift ist die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos auch im Internet grundsätzlich nur mit Einwilligung zulässig.
Nach überwiegender Auffassung ist der Begriff „öffentlich“ weit auszulegen, weshalb die Einwilligung schon dann erforderlich ist, wenn nur eine begrenzte Anzahl von Personen die Bilder sehen kann oder die Veröffentlichung zeitlich kurz gehalten wird. Leider gibt es nur wenige Urteile, die nähere Kriterien aufstellen. Das Berliner Verfassungsgericht hat zum Beispiel vergangenes Jahr [Anm.: 2008] entschieden, dass schon eine Gruppe von 20 Personen, denen ein Foto einmalig gezeigt wird, ausreicht, um von einer öffentlichen Zurschaustellung sprechen zu können. Somit wird man nach gegenwärtiger Rechtslage davon ausgehen müssen, dass auch dann eine Einwilligung erforderlich ist, wenn durch ein Passwort nur die Eltern und Schüler einer Klasse Zugriff auf die Bilder haben. Gerichtlich entschieden (Oberlandesgericht Frankfurt) ist auch, dass eine Fotoversendung auf Bestellung nur mit Genehmigung der Abgebildeten zulässig ist. Dabei ist es unerheblich, ob dies entgeltlich oder kostenfrei geschieht. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Fotoversand online oder in Form von Papierabzügen erfolgt.
Die erforderliche Einwilligung muss von allen Personen erteilt sein, die erkennbar abgebildet sind. Bei Kindern müssen beide Erziehungsberechtigten zustimmen, ab dem 14. Lebensjahr zusätzlich auch das Kind selbst. Eine Ausnahme gilt nach § 23 1 3. KUG für Fotos, die eine große Anzahl von Teilnehmern einer Veranstaltung abbilden und für die Veranstaltung repräsentativ sind. Dabei muss aber die Abbildung der Veranstaltung im Vordergrund stehen, nicht die Heraushebung einzelner Teilnehmer. Diese Vorschrift kann beispielsweise für Startfotos eines Schülerlaufs gelten, auf dem viele Starter zu sehen sind. Umstritten ist, ob ausnahmsweise einzelne Teilnehmer, die die Veranstaltung besonders geprägt haben, hervorgehoben gezeigt werden dürfen. Die derzeit überwiegende Meinung hält auch dann eine Einwilligung für erforderlich. Dies dürfte insbesondere bei Schülern zutreffend sein, weil die Rechtsprechung stets den Schutz von Minderjährigen vor ungenehmigten Fotoveröffentlichungen betont.
Zu beachten ist zusätzlich das Urheberrecht: Auch der Fotograf muss mit der Nutzung seiner Bilder einverstanden sein.