Foto-Recht

Personen fotografieren

Bei der „Venezianischen Messe in Ludwigsburg hat Walter Benesch Bilder aufgenommen, die sich zur Veröffentlichung eignen. Ihm ist klar, dass sowohl Fotograf als auch Model das Recht am eigenen Bild haben. Wenn kein Veröffentlichungsvertrag geschlossen werden kann, wie bei einer Messe, wie ist dann die Rechtslage? Juristen sprechen von „konkludentem Verhalten“. Liegt eine einvernehmliche Zusage des Models vor, wenn es bewusst posiert und dies aus der Pose erkennbar ist? Nimmt es in Kauf, veröffentlicht zu werden?

Antwort Mathias Straub:

Für die als Models teilnehmenden Personen auf der venezianischen Messe gilt wie für alle Personen, dass grundsätzlich ihre Einwilligung zur Anfertigung und späteren Verwendung des Fotos vorliegen muss, wenn die Person erkennbar ist. Eine Erkennbarkeit liegt hier – trotz aufwendiger Kostümierung – in den meisten Fällen sicherlich noch vor. Konkrete vertragliche Regelungen zur Einwilligung fehlen jedoch. Allerdings kann auch stillschweigend durch entsprechend schlüssiges Verhalten („konkludent“) eine Einwilligung erteilt werden. Die Person, die fröhlich lächelnd für den Fotografen posiert und mit der Kamera flirtet, wird nicht später plausibel darlegen können, sie hätte überhaupt nicht fotografiert werden wollen. Aus der Pose an sich und den aus dem Bild erkennbaren Umständen der Anfertigung ist die konkludent erteilte Einwilligung nachweisbar ersichtlich.

Die entscheidende Frage ist aber, wie weit die Einwilligung reicht. Denn hier sind selbstverständlich zahlreiche und feine Abstufungen denkbar, die man im Falle einer konkreten vertraglichen Gattung auch detailliert regeln würde. Fehlen solche detaillierten Regelunge, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, für was eine Einwilligung erteilt wurde und für was nicht. Eine Einwilligung kann nur so weit reichen, wie der einwilligenden Person überhaupt bekannt und bewusst war, dass sie diese erteilt. Es kommt also auf die Situation an, in der das Bild entstand. Falls das Model annehmen konnte, der Fotograf erstelle das Bild nur für den Privatgebrauch, ist in dem Posieren auch nur eine Einwilligung zu dieser begrenzten Verwendung zu sehen. War jedoch aufgrund der Situation oder eines konkreten Hinweises erkennbar, dass auch eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen werde, und stellte sich das Model in Kenntnis dieser Umstände für das Bild zur Verfügung, deckt die Einwilligung auch diese Verwertung ab. Dies gilt insbesondere beim Posieren vor Pressefotografen. Nicht erfasst, selbst wenn eine Einwilligung zur Veröffentlichung dem Grunde nach vorliegt, ist zumeist die Verwendung zu fremden kommerziellen Zwecken, also insbesondere für Werbung.

Insgesamt ist zu beachten, dass nur die Reichweite der Verwertung gestattet ist, mit der das Model in jedem Fall rechnen konnte. Tendenziell gilt also der Grundsatz: Im Zweifel für das Model und nicht für den Fotografen.

Fazit: Die Anfertigung der Porträts war erkennbar von einer Einwilligung gedeckt. Ob auch eine Veröffentlichung erfolgen darf, kommt darauf an, ob für das Model dieser Verwertungszweck bei der Erstellung des Bildes erkennbar war. Eine kommerzielle Auswertung ist ohne konkrete Einwilligung des Models unzulässig. Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalles müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhalts erfolgen.

Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

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Quelle: ColorFoto 01/2013