Foto-Recht
Personen fotografieren
Jürgen Dümcke beschleicht regelmäßig eine gewisse Unsicherheit, wenn er Personen fotografiert. Es stellt sich die generelle Frage: Gibt es Verbote, auf der Straße Mensch für den persönlichen Reisebericht zu fotografieren? Der Reisebericht soll allenfalls im privaten Kreis gezeigt werden. In Deutschland soll es eine Rechtsvorschrift geben, die das Fotografieren kleiner Kinder ohne Einwilligung der Eltern untersagt. Stimmt das? Und wie sieht das zum Beispiel mit öffentlichen Bediensteten aus?
Antwort Mathias Straub:
Diese Unsicherheit ist nicht ganz unbegründet. Zwar gibt es keine spezialgesetzliche Norm, die das bloße Anfertigen von Personenbildern untersagt. Das gesetzlich definierte Recht am eigenen Bild (geregelt im sog. Kunsturhebergesetz, KUG) untersagt nur die ungenehmigte Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung, die hier bei der Anfertigung für rein private Zwecke nicht betroffen ist. Jedoch gibt es darüber hinaus auch allgemeine Persönlichkeitsrechte jedes Menschen, die sich aus dem Grundgesetz ableiten. Ein wichtiger Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, bestimmen zu dürfen, ob überhaupt ein Bild von seiner Person angefertigt wird. Das Recht an dem eigenen Erscheinungsbild und dessen bildlicher Fixierung steht jeder Person selbst zu, auch wenn sie sich öffentlich gezeigt hat. Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, muss im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall geprüft werden. In der Regel dürften hierbei die Interessen der ungenehmigt fotografierten Personen allerdings denen des Fotografen an einem unterhaltsamen Reisebericht vorgehen. Entscheidend für den Fotografen ist dann, ob eine rechtswirksame Zustimmung vorliegt. Ist die Person erwachsen und voll geschäftsfähig, kann sie selbst diese Einwilligung ausdrücklich erteilen oder durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen. Kleine Kinder hingegen können noch nicht erkennen, welche Konsequenz mit einer solchen Einwilligung verbunden ist. Hier müssen die Eltern für das Kind die Genehmigung zur Anfertigung der Fotografie erteilen. Bei Minderjährigen, die bereits die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen, ist erforderlich, dass auch diese selbst ihr Einverständnis erklären. Die Eltern können nicht „über den Kopf des Kindes hinweg“ über dessen Recht am Bild bestimmen. Ob die betroffenen Personen einen solch privaten Reisebericht je zu Gesicht bekommen oder sich an der Fertigung dieser Fotos wirklich stören, sei einmal dahin gestellt. Genaugenommen ist aber auch bereits die Anfertigung solcher Fotografien in vielen Fällen unzulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen zu diesen grundsätzlichen Verboten der Herstellung von Personenbildern. Diese Ausnahmen betreffen Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte, Bilder von Personen, wenn diese nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit zu sehen sind, und Bilder von Personen, die an öffentlich Versammlungen oder Veranstaltungen teilgenommen haben. Für öffentliche Bedienstete gilt nichts anderes. Grundsätzlich müsste eine Genehmigung vorliegen. Die genannten Ausnahmen hiervon gelten aber in derselben Weise. Für manche Bereiche bestehen zwar ausdrückliche Fotografierverbote, beispielsweise in Gerichtsverhandlungen. Dies hat aber weniger mit den betroffenen Personen als mit der jeweiligen Situation zu tun. Dies stellt die Rechtslage in Deutschland dar. Ob in anderen Ländern aufgrund dortiger Vorschriften die Anfertigung und Verwendung von Fotografien untersagt ist, müsste nach den Rechtsordnungen der jeweiligen Länder geprüft und beurteilt werden.
Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalls müsste eine Prüfung des gesamten Sachverhaltes erfolgen.
Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.
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