Foto-Recht

Bilder sagen mehr als 1.000 Worte

Fotos sind wesentliche Elemente auf Websites. Nicht zuletzt deshalb ist hierbei das juristische Know-how für alle Kreativen im Online-Bereich enorm wichtig.

Grundsätzlich unterscheiden sich Fotos aus urheberrechtlicher Sicht nicht wesentlich von anderen Werken, etwa von Texten, Songs oder Videos. Ihr Erschaffer, also der Fotograf, erhält mit Betätigung des Auslösers - mit Entstehen des Bildes - das Urheberrecht daran. Ebenso wie bei anderen Werkarten muss auch hier keine Eintragung in irgendein Register oder eine Kennzeichnung mit © oder Ähnlichem erfolgen. Werke müssen grundsätzlich eine gewisse geistige Schöpfungshöhe, untechnisch gesprochen eine bestimmte Qualität erreichen, um unter den Schutz des Urheberrechts zu fallen. Dies gilt prinzipiell auch bei Fotos, nur dass hierbei auch alltägliche, banale Schnappschüsse geschützt sind - zwar nicht durch das Urheber-, aber durch das so genannte Leistungsschutzrecht. Unter dem Strich läuft das für den Fotografen auf nahezu dieselbe Rechtsposition hinaus, so dass die genaue Differenzierung letztlich wohl nur für Juristen interessant sein dürfte. Auch bei Fotos gilt der Grundsatz, dass nicht die dahinterstehende Idee, also das Motiv, sondern das einzelne Bild in seiner konkreten Ausgestaltung geschützt ist. Denn auch wenn zweimal das gleiche Motiv abgelichtet wird, so können doch ganz unterschiedliche Bilder mit unterschiedlichen Stimmungen, Aussagen, Schwerpunkten und so weiter entstehen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um ein besonders aufwendig, künstlerisch gestaltetes Motiv mit hohem Wiedererkennungswert handelt, kann auch das Motiv an sich geschützt sein. Im Gegensatz zu anderen Werkarten, deren Urheberrecht 70 Jahre nach Tod des Urhebers erlischt, genießen Fotos maximal 50 Jahre nach ihrem Erscheinen urheberrechtlichen Schutz.

Der Mensch als Motiv

Bei Fotos von Personen gilt es diverse Aspekte zu beachten. Als Ausfluss des grundgesetzlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts haben Menschen das Recht am eigenen Bild, das heißt, jeder kann entscheiden, ob er überhaupt fotografiert werden möchte und wann, wo und unter welchen Umständen dieses Bild später erscheinen soll. Entscheidender Faktor ist hierbei die Abbildung, die im Sinne des Gesetzgebers als "Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise" definiert wird. Die Erkennbarkeit ergibt sich in aller Regel aus der Abbildung der Gesichtszüge, sie kann sich allerdings auch unter anderem aus dem Zeitpunkt, dem Ort, den weiteren Abgebildeten oder der Bildunterschrift ergeben. Unbekleidet abgebildete Menschen gelten in jedem Fall als "erkennbar abgebildet" in diesem Sinne. Der aus Zeitschriften bekannte "schwarze Balken" vor Gesichtern oder Verpixelungen derselben sind oftmals nicht ausreichend, um eine Person unkenntlich zu machen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die abgebildete Person tatsächlich von anderen erkannt wird, es reicht schon die Möglichkeit der Identifizierung.

Insofern bedarf jede Aufnahme, auf die eine Person erkennbar abgelichtet werden soll, einer vorherigen Zustimmung des Betreffenden. Diese kann entweder durch ausdrückliche Erklärung oder auch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Wenn also ein erwachsener Mensch lächelnd in den Sucher einer Kamera schaut und darauf wartet, dass der Fotograf den Auslöser betätigt, kann man unproblematisch von seiner Einwilligung für dieses Foto ausgehen. Allerdings darf das Foto hinterher nicht zweckentfremdet werden, indem man es zum Beispiel für Werbezwecke einsetzt, obwohl man dem Abgebildeten gesagt hat, man wolle es sich zu Hause über den Kamin hängen. Der Grundsatz der vorherigen Zustimmung gilt unabhängig davon, ob es sich um Foto- oder Videoaufnahmen handelt, ob eine analoge oder eine digitale Kamera eingesetzt wird, ob das Bild später veröffentlicht wird oder nicht und ob es sich um Aufnahmen zu privaten oder gewerblichen Zwecken handelt. Allerdings kann man in bestimmten Situationen von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen, beispielsweise bei Aufnahmen von Massenveranstaltungen, wie etwa Konzerten, Fußballspielen oder Theateraufführungen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass erkennbar agiert und nicht versteckt fotografiert wird. Ist erkennbar, dass ein Teilnehmer einer solchen Veranstaltung nicht abgelichtet werden will, dann ist dies natürlich zu respektieren. Darüber hinaus gibt es ein paar Ausnahmen vom Einwilligungsgrundsatz, beispielsweise dann, wenn für das Zeitgeschehen relevante Persönlichkeiten abgelichtet werden und das öffentliche Informationsinteresse an diesen Fotos überwiegt. Zudem müssen Personen dann nicht nach ihrer Zustimmung gefragt werden, wenn sie lediglich als Beiwerk zu einem anderen Bildmittelpunkt auf der Aufnahme landen, wie etwa Menschen vor dem Aachener Dom, dem Pariser Eiffelturm und so weiter.

In Bezug auf Personen, die noch nicht erwachsen sind, gelten wiederum Besonderheiten. Kinder und Jugendliche können zwar auch ohne Zutun ihrer Erziehungsberechtigten in die Herstellung von Aufnahmen einwilligen, da es sich hierbei nicht um einen Rechts-, sondern um einen Realakt handelt. Hinsichtlich einer etwaigen Veröffentlichung der Bilder muss jedoch differenziert werden. Bei geplanter Veröffentlichung von Kinderfotos, müssen stets die Eltern zustimmen, sofern die Kinder unter 14 Jahre alt sind. Zwischen 14 und 18 müssen zudem auch die Jugendlichen selbst zustimmen und ab der Volljährigkeit können sie dann selbst entscheiden. Diese Altersstufen sind jedoch nicht starr, es kommt vielmehr auf die konkrete Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes an.

Bei Prominenten kann man sich als Faustregel merken: Je bekannter eine Person ist, desto eher muss sie dulden, ohne ihre Zustimmung abgelichtet zu werden. Aber auch für "A-Promis" wie etwa Angela Merkel, Franz Beckenbauer oder Boris Becker, gilt der absolute Schutz der Privat- beziehungsweise Intimsphäre: Die eigenen vier Wände sind tabu. Das gleiche gilt für Fälle der so genannten "Bildniserschleichung", wenn also Aufnahmen von einer über den Gartenzaun reichenden Leiter oder einem das Grundstück überfliegenden Hubschrauber aus angefertigt werden.

Sachen als Motiv

Sind Gegenstände das Ziel der Wahl, gestaltet sich die Rechtslage schon etwas einfacher. Aber auch hierbei ist nicht alles erlaubt, was machbar ist. Fremde Rechtsgüter, wie etwa Urheberrecht, Designschutzrecht, Markenrecht oder auch fremdes Hausrecht, müssen zwingend Beachtung finden. Grundsätzlich gilt aber: Alles, was freizugänglich erreichbar fotografiert werden kann, darf auch ungefragt abgelichtet werden. Das gilt für Sachen gleichermaßen wie für Tiere, bei letzteren kann jedoch unter Umständen der Tierschutz Grenzen ziehen. Gebäude sind zwar auch Sachen, diesbezüglich gelten aber noch zusätzlich bestimmte spezielle Regelungen. In bestimmten Bereichen existieren gesetzliche Fotografierverbote, wie unter anderem bei Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen (Hakenkreuz) oder auch bei Geldscheinen, wenn diese in mit richtigen Zahlungsmitteln verwechselbarer Weise abgelichtet werden.

Natur als Motiv

In Deutschland gilt zwar generell der Grundsatz der Panoramafreiheit, das heißt, Fotografen dürfen frei zugänglich erreichbare Plätze ablichten. Allerdings gibt es auch hier natürlich Ausnahmen. Beispielsweise muss fremdes Hausrecht beachtet werden - in der Konsequenz heißt das also, dass die schönen Rosen im Nachbargarten nur dann ungefragt fotografiert werden dürfen, wenn dazu nicht extra der Gartenzaun mittels Leiter überwunden werden oder gar das Nachbargrundstück betreten werden muss. Zudem darf die Ablichtung auch keinen Rückschluss auf die an diesem Ort lebende Person zulassen, indem beispielsweise eine Haustür mit gut lesbarem Klingelschild abgebildet wird.


Links zum Thema

Weitergehende Informationen zum Thema E-Commerce
http://www.rechtssicher.info

Website des Autors
http://www.ra-rohrlich.de

Blog des Autors zum Thema Onlinerecht für Webmaster
http://www.webmaster-onlinerecht.de

Blog des Autors zum Thema Onlinerecht von Verbrauchern
http://www.verbraucherrechte-online.de


Der Autor

Der Autor Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und unter anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert.
http://www.ra-rohrlich.de

Quelle: internet magazin 11/2012