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Das Kleingedruckte

Für Unternehmer ein notwendiges Übel, für die Verbraucher oft ein Gräuel: Allgemeine Geschäftsbedingungen liest sich niemand gerne durch. Sie sind jedoch notwendig und äußerst sinnvoll.

Niemand ist wirklich vom "Kleingedruckten" angetan, aber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gehören nun einmal zum geschäftlichen Alltag.

Um gleich mit einem nach wie vor weit verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Verwendung von AGBs. Werden sie jedoch eingesetzt, dann müssen sie natürlich den juristischen Vorgaben entsprechen und insbesondere inhaltlich korrekt sein. Denn Fehler gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders, also des Online-Händlers. Verstöße gegen die gesetzlichen AGB-Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch stellen in aller Regel Wettbewerbsverstöße dar, wie unter anderem der Bundesgerichtshof geurteilt hat (Urteil vom 31. Mai 2012, Aktenzeichen: I ZR 45/11).

Im B2C-Umfeld, also gegenüber Verbrauchern, sind AGBs für Online-Händler praktisch und ergeben als zentrale Sammelstelle zur Erfüllung der diversen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten durchaus Sinn. Zwar können per AGB nicht die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen ausgehebelt oder die eigene Haftung "auf null" reduziert werden, aber etwa im Bereich Versanddauer oder Porto- oder Rücksendekosten sind sinnvolle Angaben möglich. Es gibt allerdings eine große Anzahl an Verbraucherschutzvorschriften auf EU-Ebene und auch in Deutschland, sodass Händlern im B2C-Bereich faktisch kaum Möglichkeiten für Klauseln bleiben, die den Rechtsrahmen zu ihren Gunsten gestalten. Auf dem B2B-Sektor, also im Verhältnis von Unternehmern untereinander, bieten AGBs durchaus gute Chancen, um bei Verträgen den einen oder anderen Aspekt zum eigenen Vorteil zu regeln. Wer als Webshop-Betreiber also keine eigenen AGB bereithält, ist nicht unbedingt im Vorteil. Insbesondere aufgrund der Pflicht zur Vereinbarung der Rücksendekosten nach ausgeübtem Widerrufsrecht sind die eigenen AGB für Online-Händler inzwischen ein Muss.

Der Einsatz von Muster-AGB kann übrigens nicht unbedingt empfohlen werden, da solche Muster zum einen aktuell und aus einer seriösen Quelle stammen und zum anderen auch zum jeweiligen Online-Shop passen müssen. Zwar finden sich diverse AGB-Muster für den Online-Verkauf von Waren, aber unterschiedliche Branchen erfordern in aller Regel auch an die jeweilige Situation angepasste Vertragswerke. Absolut tabu ist das Kopieren des AGB-Textes vom Mitbewerber oder das Zusammenschreiben per "google, copy & paste". Abgesehen davon, dass hierdurch gegen fremde Urheberrechte verstoßen wird, besteht außerdem das Risiko, das man eine veraltete, nicht passende oder schlichtweg falsche Vorlage verwendet.



Voraussetzungen

Juristisch korrekte AGB haben bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind:
* für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
* ausdrücklicher Hinweis durch Verwender
* Vorliegen spätestens bei Vertragsschluss
* Kenntnisnahme in zumutbarer Art und Weise möglich
Insbesondere die letzten drei Punkte sind in der Praxis oft problematisch.



Die praktische Umsetzung

Am besten sollte im Online-Shop ein eigener Menüpunkt mit der Bezeichnung "AGB" oder auch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" in der Hauptnavigationsebene oder im Site-Footer beziehungsweise -Header angelegt werden.

Eine Bezeichnung dieses Punktes als "Infos" oder "Rechtliches" dürfte nicht ausreichend deutlich sein. Die verlinkte Unterseite sollte dann nicht nur den eigentlichen AGB-Text enthalten, sondern zusätzlich auch die Möglichkeit zum Ausdruck und Download des Textes.

Während des Bestellvorgangs sollte dann spätestens im letzten Schritt, also bevor es zur verbindlichen Bestellung kommt, eine Checkbox eingebunden werden. Diese muss aktiv vom Kunden angehakt werden, damit der Bestellvorgang überhaupt abgeschlossen werden kann. Der Text solch einer Checkbox kann etwa "Ich habe die AGB gelesen und akzeptiert" lauten. Hierbei sollte "AGB" als sprechender Link gestaltet sein. Zwar ist das Einbinden einer solchen Checkbox keine vom Gesetzgeber verlangte Voraussetzung, so hat es auch schon der BGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2006 (Aktenzeichen: I ZR 75/03) entschieden. Die Checkbox erleichtert dem Online-Händler unter Umständen jedoch die Protokollierung und damit den Nachweis, dass er seine AGB korrekt eingebunden hat. Die AGB sollten keinesfalls in einem kleinen Fensterausschnitt dargestellt werden. Wenn die Kunden den Text erst seitenlang durchscrollen müssen, um ihn komplett lesen zu können, kann nicht mehr davon Rede sein, dass er ihnen "zumutbar" zur Kenntnis gelangt ist.



Auftretende Problemfälle

Mit schöner Regelmäßigkeit sind einzelne, zum Teil von vielen Händlern schon lange Zeit verwendete Klauseln Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Zivilgerichte müssen sich des Öfteren mit den entsprechenden Rechtsfragen beschäftigen. Fast schon als Klassiker können AGB-Klauseln mit zu unbestimmten beziehungsweise irreführenden Lieferzeitangaben bezeichnet werden. Angaben, wie "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 3-4 Werktage nach Zahlungseingang" oder ähnliche Zirka-, Ungefähr- oder In-etwa-Angaben finden sich in zahlreichen Webshop-AGB. Diverse Gerichte, so zum Beispiel auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 12. Januar 2012, Aktenzeichen: l-4 U 107/11), haben derartigen Klauseln eine Absage erteilt und sie als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eingestuft.

Oftmals wird auch versucht, Angaben zur Vertragslaufzeit oder zum Kaufpreis ausschließlich im Kleingedruckten unterzubringen. Dass eine so unseriöse Praxis rechtswidrig ist, haben unter anderem das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 21. Oktober 2011 (Aktenzeichen: 50 S 143/10) oder auch das Amtsgericht Minden mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 22 C 463/12) entschieden.

Viele AGB enthalten folgende oder ähnliche Bestimmungen:
"Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen."
Nach der Auffassung des LG Freiburg (Urteil vom 17. Dezember 2012, Aktenzeichen: 12 O 64/12) ist eine solche Klausel sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich unwirksam. Gleichwohl dürfte sie in nicht wenigen Webshop-AGB nach wie vor enthalten sein. Häufig vertreten ist auch die Klausel:
"Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes, schriftlich anzuzeigen."
Mit Urteil vom 24. Mai 2012 (Aktenzeichen: l-4 U 48/12) hat das OLG Hamm dieser und inhaltsgleichen Klauseln eine Absage erteilt.

Fast ebenso oft finden sich Angaben, nach denen die Gültigkeit von Gutscheinen auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt wird. Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der zeitlichen Befristung von Gutscheinen ist noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls darf eine solche Befristung nicht zu einer einseitigen Benachteiligung des Gutscheinerwerbers führen. Da diese Befristungen in aller Regel als AGB einzustufen sind, gilt für sie ein strenger Beurteilungsmaßstab. Eine zeitliche Beschränkung von Gutscheinen auf ein Jahr hält das OLG München jedenfalls für rechtswidrig (Urteil vom 14. April 2011, Aktenzeichen; 29 U 4761/10). Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 21. September 2000 (Aktenzeichen: 10 U 11/00) die Ansicht vertreten, dass eine zeitliche Begrenzung jedenfalls ohne Ausstellungsbeziehungsweise Verkaufsdatum unzulässig ist. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist, der auch Gutscheine regelmäßig unterliegen, sollte also nicht allzu lange gewartet werden, um sie einzulösen oder wieder umzutauschen. Bei einem Umtausch muss deshalb unter Umständen auch eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Kauf genommen werden. So hat es jedenfalls das LG Berlin entschieden (Urteil vom 25.0ktober 2011, Aktenzeichen: 15 O 663/10).



Der Autor

Der Autor Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und unter anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert.
http://www.ra-rohrlich.de

Quelle: internet magazin 04/2013