Foto-Recht

Sind nebenberufliche Fotoarbeiten gewerbesteuerpflichtig?

Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Prinz gab im fotoMagazin 05/1995 Auskunft über die Versteuerungspflicht fotografischer Nebentätigkeit

Ein Fotodesign-Student offeriert im Kleinanzeigenteil einer Tageszeitung seine Dienste als "Fotokünstler". Da auch Finanzbeamte Zeitung lesen, bekommt der Fotograf daraufhin ein Schreiben seines Finanzamtes. Er soll genaue Angaben machen, ob er gewerbsmäßige Einnahmen hat. Der Student ist verunsichert. Was muß er dem Sachbearbeiter mitteilen?
Für den Fotokünstler, der beispielsweise mit Aufnahmen von Hochzeiten und anderen Festivitäten sein Studium finanziert, kann diese Nebentätigkeit böse Konsequenzen haben. Es ist selbstverständlich, dass der Fotograf seine Einnahmen als Einkommen versteuert. Unterliegt er jedoch der Gewerbesteuer, und muß er mit Bußgeldern des Gewerbeamtes rechnen?
Die Finanzämter und die Finanzgerichte beurteilen die Tätigkeit eines Fotografen nur in Ausnahmefällen als künstlerisches Schaffen. Dies hat erhebliche Konsequenzen, denn nur eine anerkannte künstlerische Tätigkeit wird als nicht gewerblicher, "freier" Beruf eingestuft. Ansonsten besteht ab einem bestimmten Verdienst die Pflicht, Gewerbesteuer zu zahlen. Die Behörden gehen davon aus, dass insbesondere bei Auftragsarbeiten im Bereich der Porträtfotografie grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. In der Praxis wird die Arbeit des Fotografen deshalb solange als Gewerbe behandelt, als nicht eine ausdrückliche Feststellung der zuständigen Oberfinanzdirektion (Unbedenklichkeitsbescheinigung) vorliegt. Diese lässt meist über einen Gutachterausschuß anhand eingereichter Fotoarbeiten feststellen, ob eine künstlerische Tätigkeit anerkannt werden kann. Neben der Qualität der Aufnahmen sind allerdings auch weitere Kriterien von Bedeutung. So stellt nach Meinung der Finanzgerichte der Künstler in Galerien aus, während der "normale" Fotograf Werbung betreibt.
In unserem Fall kann dem Studenten nur geraten werden, dem Finanzamt die Nebentätigkeit wahrheitsgemäß offenzulegen. Ansonsten sind Bußgelder und Steuernachforderungen zu erwarten.

Quelle: fotoMagazin 05/1995