Foto-Recht

Tatsachen und Meinungen

Wie kein anderes Medium ermöglicht das Internet freie Meinungsäußerungen. Doch auch online gibt es Grenzen.

Grundsätzlich ist es so, dass jeder deutsche Staatsbürger seine verfassungsmäßig garantierte Meinungsfreiheit offline wie online ausüben kann. Der Zugang zum Internet, das Publizieren eigener Inhalte und die Interaktion mit anderen Nutzern sind heutzutage so leicht wie nie. Jeder kann inzwischen vom heimischen PC, mittels Tablet auf der Couch oder via Smartphone von unterwegs eigene Inhalte veröffentlichen oder fremde Inhalte weiterleiten beziehungsweise teilen. Dabei gibt es keine Begrenzung auf reinen Text; auch Fotos und Videos können ganz simpel online gestellt werden. Nicht nur soziale Netzwerke, sondern auch fast alle "normalen" Websites bieten diverse interaktive Funktionen, sodass sich die Nutzer auch über die existierenden Inhalte austauschen können. Umso wichtiger ist es zu klären, wann noch rechtmäßige und wann schon rechtswidrige Äußerungen vorliegen.


Ein paar Basics

In diesem Teilbereich des Medienrechts, dem so genannten Äußerungsrecht, wird zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Meinungsäußerung unterschieden. Die Tatsachenbehauptung wird durch objektive Umstände charakterisiert, bei denen die Möglichkeit eines Nachweises besteht. Die Meinungsäußerung basiert auf subjektiven Elementen. Die Abgrenzung ist hierbei nicht immer ganz einfach, da der Übergang mitunter fließend ist und es auch Aussagen gemischter Natur gibt. Denn eine Tatsachenbehauptung kann neben der Wiedergabe objektiv wahrnehmbarer Umstände (der so genannten "äußeren Tatsachen") auch solche enthalten, die sich auf Absichten oder bestimmte Motive von Personen beziehen ("innere Tatsachen").

Eine Tatsachenbehauptung muss wahr sein, ansonsten ist sie als rechtswidrig einzustufen. Wenn also zum Beispiel ein Käufer wahrheitsgemäß behauptet, er habe die georderte Ware nicht erhalten, so kann ihm diese Aussage nicht untersagt werden. Äußert sich der Käufer jedoch dahingehend, dass ihm der Service des Verkäufers nicht gefallen habe, so ist diese Aussage als Werturteil einzustufen. Ein solches kann nur in bestimmten Ausnahmefällen untersagt werden, etwa dann, wenn es sich um so genannte Schmähkritik handelt. Von dieser ist dann auszugehen, wenn eine Person in unzulässiger Art und Weise herabgewürdigt werden soll und es inhaltlich nicht mehr um die Auseinandersetzung mit der eigentlichen Sache geht. Allerdings werden wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen gestellt. Die exakte Bestimmung des Vorliegens von Schmähkritik kann im Einzelfall daher schwierig sein.

Insgesamt ist eine Meinungsäußerung dann unzulässig, wenn
* unzulässige Schmähkritik vorliegt,
* die Würde eines Menschen verletzt wird,
* sie eine Formalbeleidigung darstellt, es also um reine Beschimpfungen des Gegenübers geht.

Zulässige Äußerungen sind also grundsätzlich wahre Tatsachenbehauptungen und (nicht über die Stränge schlagende) Meinungsäußerungen. Beispiele für zulässige Aussagen sind unter anderem "Dummschwätzer", "umstrittener Rechtsanwalt" oder "Trottel". Hingegen wurden beispielsweise "Halsabschneider" oder auch "Folterknecht" als rechtswidrig eingestuft. Aber sicherlich kommt es nicht nur auf die einzelnen Worte, sondern auch auf den Zusammenhang an, in dem sie geäußert werden.


Sanktionen

Werden im Rahmen einer Äußerung jedoch strafrechtlich relevante Aussagen getätigt, geht es also um Beleidigung, Bedrohung oder auch rassistische beziehungsweise nichtjugendfreie Inhalte, so ist dies unabhängig von der Einordnung als Tatsache oder Wertung rechtswidrig. Derjenige, dessen Rechte durch eine unzulässige Äußerung verletzt werden, hat gegenüber dem Äußernden Ansprüche auf Berichtigung beziehungsweise Gegendarstellung, Unterlassung oder auch Schadensersatz. So hat beispielsweise das Landgericht (LG) Berlin in seinem Urteil vom 13. August 2012 (Aktenzeichen: 33 O 434/11) entschieden, dass via Facebook getätigte Äußerungen, sofern sie als ehrverletzend einzustufen sind, eine Schadensersatzpflicht des Äußernden auslösen. Einen Wettbewerbsverstoß sah das Oberlandesgericht (OLG) Köln in der ausdrücklichen Herabsetzung von Konkurrenzunternehmen im Rahmen eines Newsletters (Urteil vom 9. September 2009, Aktenzeichen: 6 U 48/09). Allerdings haben Unternehmen keinen Anspruch darauf, ausschließlich Nettigkeiten über sich zu lesen, sie müssen sich also in gewissem Umfang auch Kritik gefallen lassen. So hat es jedenfalls das LG Münster in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 (Aktenzeichen: 8 O 407/07) unter dem Strich entschieden.


Presseprivilegien

Im journalistischen Bereich existieren in puncto Äußerungsrecht im Wesentlichen drei Ausnahmeregelungen:
* "Laienprivileg": Juristische Laien dürfen Presseberichten beziehungsweise deren Inhalten grundsätzlich vertrauen und diese auch ungeprüft weiterleiten.
* "Agenturprivileg"`: Journalisten dürfen Meldungen der anerkannten Nachrichtenagenturen grundsätzlich ohne zusätzliche Recherche übernehmen. Allerdings muss die "normale" journalistische Sorgfalt stets beachtet werden.
* "Behördenprivileg": Informationen von amtlichen Stellen gelten grundsätzlich als vertrauenswürdig und dürfen daher ungeprüft übernommen werden.

In den genannten Fällen können also insbesondere Journalisten auf die jeweiligen Quellen vertrauen und diese wiedergeben, ohne dabei alle Inhalte auf etwaige Haftungsrisiken abklopfen zu müssen.


Hyperlinks

Nicht nur in Bezug auf selbst veröffentliche Inhalte, sondern auch auf verlinkte Inhalte Dritter gilt der Grundsatz der Meinungsfreiheit. Dies hat unter anderem auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen vom 1 .April 2004 (Aktenzeichen: I ZR 317/01) beziehungsweise vom 14. Oktober 2010 (Aktenzeichen: I ZR 191/08) so entschieden. Sind in einem im Internetveröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach unter den Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit fallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten so eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst, so der BGH.


Online-Auktionen

Online-Auktionsplattformen leben davon, dass auf ihnen tagtäglich zahlreiche Geschäfte getätigt werden. Um potenzielle Vertragspartner besser einschätzen zu können, gibt es ausgeklügelte Bewertungssysteme, mit deren Hilfe sich die Nutzer umfassend über die zurückliegenden Transaktionen etwaiger zukünftiger Geschäftspartner informieren und diese auch nach erfolgtem Vertragsschluss bewerten können.

Solche Bewertungssysteme sind das Herzstück von Ebay und Co.; ohne sie wären Online-Auktionen wohl nicht halb so beliebt. Daher existieren zu Bewertungen auch zahlreiche Gerichtsentscheidungen. Die Aussage "Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde" hat beispielsweise das Amtsgericht (AG) Nordhorn zwar als negative Bewertung, aber dennoch als von Meinungsfreiheit gedeckt angesehen (Urteil vom 28. Januar 2009, Aktenzeichen: 3 C 1308/08). Die Bewertung "Handy als `Neu` angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!" wurde seitens des LG Hannover (Urteil vom 13. Mai 2009, Aktenzeichen: 6 O 102/08) ebenfalls als noch im Rahmen des Zulässigen befindlich gewertet.



Der Autor

Der Autor Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und unter anderem auf das Recht der neuen Medien spezialisiert.
http://www.ra-rohrlich.de

Quelle: internet magazin 07/2013