Foto-Recht

Leitfaden Bildrechte

Vereine machen häufig Öffentlichkeitsarbeit und greifen dazu auf Bilder von Veranstaltungen zurück. Rechtsanwalt Mathias Straub erklärt, wie man dabei rechtliche Probleme umschifft. Bei der Abbildung von Personen ist immer das Recht am eigenen Bild der Abgebildeten zu beachten. Zwar gibt es Ausnahmesituationen (Personen als Beiwerk, Personengruppen auf Veranstaltungen oder Abbildung von Prominenten im Falle zulässiger Berichterstattung), in denen es keiner gesonderten Erlaubnis bedarf. Wer aber kein rechtliches Risiko eingehen möchte, sollte sich stets die erforderliche Einwilligung einholen. Wie dies geschehen kann, soll der folgende Leitfaden zeigen:

1. Schriftlich

Der sicherste Weg ist eine schriftliche Fixierung in Form eines kurzen Vertrages. Wenn eine Verbindung zwischen Fotograf und den abgebildeten Personen besteht, etwa die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein, kann auch in einem generellen Vertrag (beispielsweise der Vereinssatzung) das Einverständnis festgelegt sein.
Eine solche Klausel könnte in etwa wie folgt aussehen:
Die Mitglieder des Vereins erklären hiermit ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Personen im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.
Wichtig ist jedoch, dass der Vertragsinhalt auch tatsächlich angenommen wurde. Es wäre nicht ausreichend, wenn nur ein Aushang in Form einer Hausordnung oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt, da hier fraglich ist, ob jeder dies zur Kenntnis nimmt und akzeptiert.

2. Mündlich

Auch die mündliche Einwilligung ist möglich. Die Person, die vor, während oder nachdem sei fotografiert wurde, erklärt hat, mit der Verwendung und Veröffentlichung des Bildes einverstanden zu sein, hat wirksam eingewilligt. Der Beweis einer solch mündlichen Einwilligungserklärung und ihr konkreter Umfang kann im Zweifel zwar schwierig sein, Jedoch können Zeugen hierfür ein absolut taugliches Beweismittel sein. Bei der Erstellung von Filmaufnahmen kann die Erklärung der Einwilligung am einfachsten direkt vor oder nach der Erstellung der eigentlichen Aufnahmen mit aufgezeichnet werden und ist somit nachweisbar dokumentiert.

3. Konkludent (durch schlüssiges Verhalten)

Auch ohne sich konkret zu äußern, kann eine Person ihre Einwilligung dadurch „erklären“, dass sie sich im Wissen der Erstellung und der späteren Verwendung der Fotografie hierfür bereitwillig zur Verfügung stellt. Ebenso wie bei der mündlich erklärten Einwilligung stellt sich aber eventuell das Problem, zu beweisen, für welche Art und welchen Umfang der Verwertung die Einwilligung erteilt wurde.
Wichtig für alle drei Optionen: Die Reichweite und der Umfang der Einwilligung sollten konkret vereinbart werden. Bestehen Unklarheiten darüber, wie oder wo die Veröffentlichung erfolgen darf, gilt im Zweifel die Einwilligung nur insoweit erteilt, als dies unstreitig ist.
Ein Fotograf, der ohne schriftliche Vereinbarung alleine auf eine mündliche oder konkludente Einwilligung vertraut, sollte bei der Anfertigung des Fotos kurz klarstellen, wofür das Foto erstellt und wie und wo es verwendet wird. Ein allgemeiner Hinweis, dass bei einer Veranstaltung Bilder gefertigt werden, kann möglicherweise auch durch den Moderator der Veranstaltung erteilt werden. Die Ansage sollte dann die Möglichkeit aufzeigen, dass Personen, die mit der Erstellung und Verwendung von Fotos nicht einverstanden sind, dies deutlich machen dürfen, den Saal verlassen oder einfach aus dem Bild gehen können. Erfolgt trotz des Hinweises keinerlei ablehnende Reaktion, spricht viel dafür, dass dann auch hierin eine stillschweigende Einwilligung zur Verwendung der Fotos zu sehen ist. Einer Auswertung in dem angekündigten Umfang steht dann also nichts entgegen.

Fazit

Auch wenn man alle Regeln beachtet ist man nie ganz davor gefeit, dass einzelne Personen ihre Rechte verletzt sehen. Entsprechend wichtig ist es, dass das Einverständnis beziehungsweise die Reaktion auf die Frage nach dem Einverständnis richtig dokumentiert sind. Hierfür eignet sich die Videofunktion der Kameras sehr gut, da somit sowohl die Frage des Moderators als auch die prinzipielle Reaktion darauf festgehalten werden kann.

Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 06/2013