Foto-Recht

Autorennen

Herr Nethe fotografiert gern auf Sportveranstaltungen, u.a. auch bei Autorennen: „Die Aufnahmen verfremde ich von Fall zu Fall auch künstlich/künstlerisch. Ich würde gern wissen, wie es dann noch mit irgendwelchen Urheberrechten aussieht, auch wenn das Label des Rennstalls nur zu erahnen ist. Als Beispiel habe ich ein Bild, welches ich gern limitiert verkaufen würde“, so Herr Nethe.

Roland Nethe - Autorennen

Antwort Mathias Straub:
Ein Problem mit Urheberrechten ist hier nicht gegeben. Das Urheberrecht na der Fotografie steht dem Urheber, also dem Fotografen zu. Er kann hierüber frei verfügen, das Bild verfremden und dann natürlich auch verkaufen. Eine Einschränkung kann sich er dann ergeben, wenn als Motiv auf dem Bild andere urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet sind. Auch dies liegt hier, sofern man überhaupt von einer Erkennbarkeit der abgebildeten Autos ausgehen möchte, nicht vor. Eher könnte sich ein Problem auf Basis von Markenrecht oder Designschutz (sog. Geschmacksmusterrecht) ergeben.

Bei dem Namen und dem Logo des Rennstalls handelt es sich sicherlich um eine umfassend geschützte Markenbezeichnung. Falls die Marke erkennbar wäre (was aufgrund der starken Verfremdung allerdings als unwahrscheinlich gelten kann), würde sich die Frage stellen, ob hierdurch eine Markenverletzung begangen wird. Gerade bei allgemein bekannten Marken besteht ein umfassender Schutz vor jedweder Benutzung durch Dritte, wenn hierdurch die Wertschätzung der Marke ausgenutzt wird. Auch dies scheint jedoch fernliegend zu sein. Denn es fehlt vorliegend schon daran, dass der Fotograf oder der Verkäufer eines solchen Bildes die Marke, die eben tatsächlich auf dem fotografierten Gegenstand angebracht ist, „benutzt“. Er bildet lediglich die Realität ab. Es handelt sich vorliegend also nur um eine rechtlich neutrale Markennennung, die in dieser Weise zulässig ist. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Marke selbst das einzig dekorative Element des Bildes darstellen würde. Allerdings kann auch das Design des Autos selbst als sog. Geschmacksmuster geschützt sein. Dann darf ein Dritter dieses Design nicht geschäftlich verwerten, in der Regel auch nicht fotografisch abbilden und in der Werbung verwenden oder Fotografien hiervon in den Verkehr bringen. Ausnahmen gelten für rein private nichtgewerbliche Handlungen. Die detailgetreue Abbildung geschützter Geschmacksmuster wäre also rechtlich nicht unproblematisch. Vorliegend stellt sich dieses spezifische Problem jedoch nicht, da durch die erhebliche Verfremdung Details des Designs ohnehin verschwimmen. Insgesamt ist somit die Verwendung und auch der Verkauf solcher Fotos rechtlich unbedenklich. Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalles müsste eine Prüfung des gesamten Schachverhaltes erfolgen.

Mathias Straub ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

Quelle: ColorFoto 03/2013